Ich verstehe es bisher so, dass Totholz, abgestorbene Bäume und ein Gebäudefreischnitt ohne Antrag und Genehmigung erfolgen können.
Ganze Bäume fällen, die nur bedingt eine Gefahr darstellen und z.B. der Hamburgischen Baumschutzsatzung unterliegen bedarf es einen Antrag und eine Genehmigung und dann mit der Auflage einen Biologen heranzuziehen. Ich werde dem Kunden aus wirtschaftlicher Sicht empfehlen den Baum dann erst ab Oktober zu fällen. Wegen der Sicherheit muss er und sein Nachbar dann aufpassen und bei starkem Wind nicht am Baum lang gehen...
Die geforderte Ersatzpflanzung für einen großkroningen Baum (Kastanie) 3 neue großkronige Bäume 18-20cm Stammumpfang ist da noch ein anderes Thema. Es gibt da eine Wertetabelle nach der das ermittelt werden soll... und da gehen die Ansichten der Werte natürlich auch auseinander. Ich komme auf eine Punktezahl, die einen Baum fordert, die Behörde ermittelte 3 Bäume.... und wenn kein Platz auf dem Grundstück sein sollte, um das zu erfüllen, kann man für 1380€ pro Baum eine Ersatzzahlung leisten!
@Eichsi,
genau so ist es formuliert, wie Du es meinst:
hier mal der komplette Bescheid.
BESCHEID
Ausnahmegenehmigung:
Nach § 6 Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) i.V.m. § 39 Absatz 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in den geltenden Fassungen wird unbeschadet der
Rechte Dritter die Ausnahmegenehmigung erteilt,
ab sofort bis zum 29. Februar 2024
und vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025
die im Antrag genannte Kastanie mit einem
Stammumfang von ca. 302 cm zu fällen.
Die Fällung wird aufgrund starker Absterbeerscheinungen von Starkästen (Sprödastbruchgefahr)
genehmigt. Vermutlich verursacht durch den Befall von Pseudomonas.
(Kastaniensterben)
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Es sind erhebliche Schäden im Bereich der Krone vorhanden und die Verkehrssicherheit kann nur durch die Entnahme des Baumes wieder hergestellt werden.
1. Befreiungen
Folgende naturschutzrechtliche Befreiung wird nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt
1.1. für das Durchführen der o. g. Maßnahme in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).
Begründung
Die zeitnahe Ausführung der Fällung wird wegen der stark eingeschränkten Bruchsicherheit notwendig und ist vertretbar.
2. Aufschiebende Bedingung
2.1. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn
2.1.1. die Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren im Vorfeld nachgewiesen wurde. Bei vorliegendem Baum ist durch gegebene Strukturen wie z.B. großen offenen Astungswunden, evt. Höhlungen, Rindenspalten und Vergabelungen von einer artenschutzrechtlichen Relevanz auszugehen.
2.1.2. Unmittelbar am Tag der Fällung oder max. 1 Tag vorher ist eine Prüfung durch einen unabhängigen Biologen durchzuführen. Der Nachweis der Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren ist durch ein tierökologisches Kurzgutachten/Protokoll zu erbringen. Insbesondere ist darzulegen, dass die Verbotstatbestände nach § 39 und § 44 BNatSchG nicht berührt werden.
2.1.3. Das tierökologische Kurzgutachten/Protokoll ist vorab am Tag der Fällung per E-Mail zur Prüfung und Freigabe direkt an die Abteilung Naturschutz unter Angabe des Geschäftszeichens zu senden (
naturschutz-wbz@harburg.hamburg.de).
2.1.4. Die Freigabe zum Maßnahmenbeginn erfolgt nach Rücksprache mit der Abteilung Naturschutz.
2.1.5. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Nachweis der Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren in Form eines tierökologischen Fachgutachten zu erbringen. Insbesondere ist darzulegen, dass die Verbotstatbestände nach § 39 und § 44 BNatSchG nicht berührt wurden. Das tieröko-logische Fachgutachten ist direkt an die Abteilung Naturschutz unter Angabe des Geschäftszeichens zu senden (
naturschutz-wbz@harburg.hamburg.de).
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3. Auflagen
3.1. Schutz von Gehölzen
3.1.1. Umliegende Gehölze sind bei der o.g. Maßnahme entsprechend zu sichern und zu erhalten.
3.2. Ersatzpflanzung
3.2.1. Als Ersatz für das entfernte Gehölz sind 3 großkronige Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen. Pflanzqualität: Hochstamm, 3 -fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 18 - 20 cm (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V. m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.2. Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.3. Neu gepflanzte Bäume sind in ihrer natürlichen Wuchsform (vollständige Kronenentwicklung) zu erhalten (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.4. Ersatzpflanzungen sind entsprechend der anliegenden Gehölzliste vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.5. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der im Briefkopf genannten Dienststelle innerhalb einer Woche zwecks Überprüfung schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG). Nutzen Sie hierfür den anliegenden Vordruck "Mitteilung über die Fertigstellung der Ersatzpflanzungen".
Die Ersatzpflanzung ist bis zum 15.04.2024 durchzuführen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
4. Hinweise
4.1. Diese Genehmigung ist bei Durchführung der Maßnahme stets auf dem Grundstück zur Verfügung zu halten und auf Verlangen den zuständigen Bediensteten vorzuzeigen. Sie ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Hamburgischen Bauordnung oder des Hamburgischen Wassergesetzes erforderlich sind.
4.2. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten und ihre Entwicklungsformen zu fangen, zu verletzen, zu töten, oder ihre Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Dies betrifft alle Vögel sowie auch andere Arten wie Eichhörnchen, Fledermäuse, Käfer. Bei Schnittmaßnahmen/Fällmaßnahmen innerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeit besteht ein besonderes Risiko, gegen diese Vorschrift zu verstoßen. Sollte dies der Fall sein, muss mit den Schnittmaßnahmen bis zum Ende der Brutzeit gewartet bzw. mit dem Fachamt eine Alternative abgestimmt werden. Für Ausnahmegenehmigungen in diesem Fall ist die Behörde für
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Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abt. Naturschutz, zuständig. Die Nichtbeachtung des Artenschutzes ist ein Straftatbestand!
4.3. Können die Ersatzpflanzungen (§ 7 Hamburgische BaumschutzVO) wegen der Grunstücksverhältnisse nicht oder nicht in erforderlichen Umfang untergebracht werden, muss für jede nicht geleistete Ersatzpflanzung eines großkronigen Baumes eine Ersatzzahlung (§ 8 Hamburgische BaumschutzVO) von 1.380,00 € geleistet werden. Für das Geld werden Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des naturbezogenen Orts- und Landschaftsbildes wiederhergestellt oder verbessert.
Über die Summe ergeht dann ein gesonderter Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).