Zitat:
Hallo,
ich habe über 30 Jahre als Fachkraft für Arbeitssicherheit gearbeitet, daher kenne ich diese Spielchen alle.
Bevor man sich mit der BG auseinandersetzt, muss man recherchieren: Was ist Gesetz? Staatliches Recht ist höherwertig als die Spielregeln der BG. Und eine DGUV-Information hat, wie der Titel schon sagt, erst mal nur informellen Charakter und den Status einer Empfehlung. Mit anderen Worten: Wenn man sie umsetzt, darf man vermuten, nichts falsch zu machen. Man hat aber das Recht, davon abzuweichen, wenn man die Beschäftigten auf andere Weise schützt.
Gruß Reinhard
Du hast absolut recht - und doch auch wieder nicht.
Wie Du weißt, ist der Arbeitgeber hauptverantwortlich für den Arbeitsschutz und "Adressat" aller Vorschriften im Arbeitsschutz.
Seine oberste Pflicht bezüglich des Arbeitsschutzes ist es, dass höchstmögliche Schutzniveau anzustreben und eine ständige Verbesserung anzustreben.
Nachzulesen z.B. in den §§ 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes.
Darauf beruht auch die Hierarchie der Schutzmaßnahmen, Gefahr vermeiden, technische Schutzeinrichtung, organisatorische Schutzmaßnahme (z.B. Schulung), PSA.
Gerade bei Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) gelten, falls es kein entsprechendes "verbindliches" Regelwerk gibt, die Angaben der Hersteller, sprich die Bedienungsanleitung.
Z.B. aus § 3 (4) der Betriebssicherheitsverordnung.
Motorsägen sind hauptsächlich für das Arbeiten im Wald gedacht, und entsprechend gibt der Hersteller hier die PSA vor.
Die BAs die ich von Motorsägenherstellern kenne, verlangen das volle Programm an PSA, Hose, Handschuhe, Schuhe, Helm, Gesichts- und Gehörschutz (Jacke)?
Da wird es evtl. eng mit den "Chaps".
Das nur geschultes (unterwiesenes) Personal die Hand an die Kettensägen legen dürfte, versteht sich selbstverständlich und entbehrt jeder Diskussion.
Säbelsägen wären hier gar keine schlechte Idee, da das Verletzungsrisiko und die zu erwartende Verletzungsschwere meiner Meinung nach erheblich geringer wären als mit Kettensägen und ich glaube nicht (weiß es aber auch nicht wirklich), das in den BAs von Säbelsägen Schnittschutz verlangt wird.
Und auf andere Weise schützen, ja, das auch, aber nur wenn diese andere Maßnahme ein Schutzniveau bietet welches mindestens genau so hoch oder höher ist, wie die empfohlene Schutzmaßnahme.
Staatliches Recht "sticht" BG-Recht, auch das ist korrekt.
Aber wenn staatliches Recht etwas nicht regelt, gilt das Regelwerk der BG, und die BG-Vorschriften ("DGUV-Vorschriften") sind ohnehin rechtlich bindend.
Lediglich die "Regeln" und "Informationen" bieten Handlungsspielraum.
Außerdem braucht ein Richter lediglich eine "Rechtsnorm" um ein Urteil fällen zu können, das können Vorschriften aber auch tatsächliche Normen (DIN, EN, usw.) sein.
Ich komme aus dem Baubereich, dort kommen z.B. die DIN 4123, 4124 oder 4420er Reihe u.v.m. infrage.
Auch ich wünschte dass das Arbeitsschutzrecht einfacher strukturiert und verständlicher wäre, ist es aber nicht, deshalb gibt es halt auch
für jedes Unternehmen Spezialisten, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.
Jedes Unternehmen hat sie, nur wissen es, vor allem kleinere Unternehmen meist nicht.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist hier der einzig richtige Weg, zu erstellen am Besten von der Sicherheitsfachkraft, die sich dann auch mit der zuständigen BG abstimmen kann.
Letzteres wird ohnehin viel zu selten in Anspruch genommen, man könnte eine Menge Ärger im Vorfeld vermeiden.
Lange Rede - gar kein Sinn: Ich würde die SiFa mit der Nase auf die Säbelsäge stoßen, scheint mir eine eleganter Lösungsansatz.