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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 21:27 
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Beiträge: 41
Wohnort: bei Würzburg
Hallo Forum,

wir haben einen verwilderten Wald gekauft mit 0,5 Hektar. Nach Rücksprache mit dem Förster wurde ein Antrag für das Förderprogramm WALDFÖPR 2020 gestellt und wir bekommen klimaresistente Pflanzen gefördert. Das Gestrüpp wurde entfernt und auf der Fläche werden 1300 Pflanzen gesetzt.
Eine der Vorgaben für die Förderung war der Bau eines Wildschutzzauns in Höhe von 1,6 m.
Das Grundstück ist seit ein paar Tagen eingezäunt. Der Zaun hat einen Abstand von 0,5 m zur Grenze und der Förster hat es sich angeschaut und ist zufrieden.
Jetzt hat mich ein Gemeiderat aufgefordert bei der Gemeinde einen Bauantrag zu stellen.
Ich bin bisher davon ausgegangen, daß ein Wildschutzzaun, der nur steht bis die Pflanzen aus dem Gröbsten raus sind (10-12 Jahre) genehmigungsfrei ist.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?

_________________
MfG
Dirk

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 08:11 
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Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Frag doch mal den Förster.

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 08:27 
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Beiträge: 7371
Wohnort: Hamburg
Ich denke auch, dass der das wissen sollte. Ich habe es bisher noch nie gehört, das man eine Baugenehmigung benötigt, wenn man sein Land ortsüblich einzäunt. Aber in D ist alles möglich.

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 08:43 
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Beiträge: 2276
Wohnort: Pressig, Oberfranken
Moing Dirk,
gib dem Wichtigtuer die Adresse vom zuständigen Revierförster und sag ihm, er soll sich um Sachen kümmern, die ihn etwas angehen.
Im Wald ist der Förster "das Gesetz" und nicht irgendein dahergelaufener Superschlau.
Zitat:
(13) Zäunung
Die Errichtung oder Änderung von Zäunen als offene, sockellose Einfriedungen im Außen-
bereich bedürfen nach der Bayerischen Bauordnung keiner Genehmigung soweit sie dem
Schutz von Forstkulturen dienen (Art. 63 Abs. 1 Nr. 7 BayBO).
Bei einer Forstkultur im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift muss es sich um
eine forstwirtschaftlich betriebene Aufforstung oder Naturverjüngung mit Waldbäumen im
Rahmen eines nachhaltigen Betriebs handeln, die eines besonderen Schutzes mit einer Ein-
friedung bedarf (Simon, Busse, Kommentar zur Bayer. Bauordnung, Art. 63 Randnr. 410).
Bei Forstkulturen, Forstpflanzgärten und Sonderkulturen mit einer Fläche über 5 Hektar ist
die Zäunung einen Monat vorher der unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwal-
tungsbehörde anzuzeigen (Art. 29 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG).
Zäune, die ihren Schutzzweck erfüllt haben, sind abzubauen und sachgerecht zu entsorgen.

_________________
Gruß,
Christian
Work,don't play...


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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 08:56 
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Registriert: Sonntag 11. November 2018, 16:53
Beiträge: 53
Ein Wildzaun ist Genehmigungsfrei.
Da will sich ein Gemeinderatsmitglied wichtig machen.
Ich würde da gar nicht darauf reagieren, solange nichts schriftliches vorliegt schon 3 mal nicht.
Meine gesamten Waldgrundstücke ( Bayern ) sind eingezäunt, da jammern die Jäger ansonsten stört sich keiner daran.
Wie ich bereits mehrmals festgestellt habe sind Bedienstete der Gemeinden oft sehr unwissend dafür um so Neunmalkluger.
Grüsse
Christian


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BeitragVerfasst: Mittwoch 30. November 2022, 21:07 
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Registriert: Samstag 1. November 2014, 20:40
Beiträge: 41
Wohnort: bei Würzburg
Danke für die Antworten.
Den Gemeinderat hat schon den Ruf als Wichtigtuer; wollte euch aber damit nicht vorab beeinflussen.
Habe heute den Förster erreicht. Er war schon vom Bauamt als auch vom Gemeinderat angerufen worden und hat bei beiden auf die Bayrische Bauordnung verwiesen, laut der Zäune bei Forstkulturen verfahrensfrei sind.
Für den Förster ist die Diskussion erledigt (für den Gemeinderat schätzungsweise noch nicht).


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
.......
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
.......
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

_________________
MfG
Dirk

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BeitragVerfasst: Mittwoch 30. November 2022, 21:25 
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man sollte mit backpfeifen nicht so geizig sein...


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BeitragVerfasst: Mittwoch 30. November 2022, 21:27 
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Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Donnerwetter da hast du ja nen ganz "heißen" am Hacken... :groehl:

Demnächst wird sich wohl der Bundesinnenminister einschalten... :am Boden:

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BeitragVerfasst: Freitag 20. Januar 2023, 21:44 
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Bei uns meckert nur der Jäger. Wenn der mal an einen Jüngeren übergeben würde der seine Quote erfüllt müsste man auch nicht jeden Sch... einzäunen.
Und ja klingt nach typischem bayerischen Gemeinderat ;-)

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BeitragVerfasst: Sonntag 22. Januar 2023, 13:38 
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Der Jäger hat ja nicht unrecht, denn auf dem eingezäunten Gelände ist ja de facto keine Jagdausübung möglich. Somit bezahlt er für die Fläche Jagdpacht, die er nicht bejagen kann. Somit könnte er bei der Jagdgenossenschaft auch eine Pachtminderung durchsetzen.
Alles rein theoretisch.
Ich finde solche Zäunungen jagdlicht eigentlich nicht schlecht. Ergibt einige zwangswechsel fürs Wild die man wiederum auch für sich nutzen kann 8-)
Man sollte allerdings den Müll auch wieder aus dem Wald schaffen, wenn seine Halbwertszeit erreicht ist. Oft genug sehe ich meterlangen ausgedienten Drahtzaun liegen oder halb stehen, was ersten scheisse aussieht und zweitens auch für Mensch und wild ne Unfallgefahr darstellt. :kopfschuettel:

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BeitragVerfasst: Dienstag 24. Januar 2023, 20:36 
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Ich kenne das so, dass der Zaun wieder entfernt werden muss, wenn die Aufforstung keinen Schutz mehr braucht. Denn eigentlich darfst du einen Wald nicht einzäunen, da der idR im Aussenbereich liegt.


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BeitragVerfasst: Dienstag 24. Januar 2023, 22:06 
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Ist auch so, habe da 10 Jahre im Kopf.
Würde der Jäger ordentlich jagen, bräuchte man den Zaun nicht. Gelegentlicher Verbiss ist ja nicht das Problem, sondern wenn das große Teile abgeknabbert werden…

Schöne Grüße
Christian


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BeitragVerfasst: Mittwoch 25. Januar 2023, 13:53 
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Glückwunsch, da hast du wohl einen Neider im Gemeinderat...

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BeitragVerfasst: Donnerstag 26. Januar 2023, 14:22 
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Zitat:
Würde der Jäger ordentlich jagen, bräuchte man den Zaun nicht. Gelegentlicher Verbiss ist ja nicht das Problem…

Christian
Ganz genau :DH: Das kennt jeder Waldbesitzer

_________________
Viele Grüße
Matze


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BeitragVerfasst: Donnerstag 26. Januar 2023, 14:27 
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Wohnort: Thüringen
Was versteht ihr unter "ordentlich Jagen" jetzt bin ich als 11-jähriger JS-Inhaber und Hundeführer aber mal gespannt...

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BeitragVerfasst: Donnerstag 26. Januar 2023, 14:50 
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Beiträge: 231
Zitat:
jetzt bin ich als 11-jähriger JS-Inhaber und Hundeführer aber mal gespannt...
Ich wusste gar nicht, dass man mit 11 Jahren schon einen Jagdschein machen darf :)


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BeitragVerfasst: Donnerstag 26. Januar 2023, 17:48 
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Beiträge: 2
Wir haben ca. 2 ha Fläche zur Aufforstung mit Wildgatter eingezäunt und das mit Absprache mit dem Jachtpächter. Wir haben entsprechende
Korridore gelassen damit ein Wildwechsel stattfinden kann. Somit sind alle Seiten zufrieden. Schließlich ist der Jachtpächter bzw. der nächste
Jachtpächter dann froh wenn der Wald wächst.


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BeitragVerfasst: Samstag 28. Januar 2023, 00:39 
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Beiträge: 773
@burgbesetzer: Sieht man doch am Ergebnis. Wenn es wenig Verbiss gibt, wurde ordentlich gejagt, wenn es viel Verbiss gibt, nicht.

Schöne Grüße
Christian


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BeitragVerfasst: Samstag 28. Januar 2023, 07:50 
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Beiträge: 49
Wohnort: Thüringen
Ziemliches Schwarz Weiß denken, leider ist es nicht so einfach. Frag am besten mal einen Förster der das studiert hat von welchen Faktoren alles Wildverbiss und Schälschäden abhängig sind. Nämlich nicht alleine von der Streckenliste.

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BeitragVerfasst: Samstag 28. Januar 2023, 09:40 
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Beiträge: 231
Im Rahmen eines Lehrgangs zum Thema Waldverjüngung haben wir damals mehrere Waldgebiete besucht. Alle Privatwaldgebiete brauchten einen Schutz für Jungpflanzungen, sei es Zaun oder Einzelschutz. In den Wäldern der Staatsforsten, in denen noch Berufsjäger der Staatsforsten unterwegs waren, gab es das nur in Ausnahmefällen. Alle Waldflchen waren mehr oder weniger in einem Regierungsbezirk.

Das "Problem" ist den Experten durchaus bekannt. Der Berufsjäger, der vom Waldbesitzer bezahlt wird, hat als einziges Ziel, den Verbiss im Wald durch optimales Jagen klein zu halten. Natürlich muss der sich auch an Vorgaben halten.

Der Hobbyjäger bzw. Jagdpächter zahlt für ein Jagdgebiet und will natürlich ein möglichst schönes Jadgerlebnis etc. Das ist fü den einen ein möglichst einfacher Weg zum Abschuss, für den anderen vielleicht etwas anderes (bspw. wenn der Landwirt will, dass vornehmlich gegen die Probleme von Wildsauen auf Äckern vorgegangen wird). Aber idR ist das etwas komplett anderes als der Berufsjäger. In den seltenen Fällen, in denen (junge) Forstbesitzer eine Jadgpacht übernehmen, mag sich das annähern.

Also zusammengefasst: Am hohen Verbiss sieht man, dass falsch gejagd wurde. Während dann im Staatswald einfach eine neue Anweisung kommt oder ein neuer Jäger, muss der Privatwaldbesitzer wieder warten, bis die Jadgpacht ausläuft. Und selbst dann ist es nicht gewiss, dass ein Jagdpächter mit einem besseren Ansatz den Zuschlag bekommt. Hier wirken oft alte Klüngel der Lodenfraktion sehr stark.


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