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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 11:53 
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Wohnort: 41468 Neuss
Zitat:
Sehe das ganz Easy. Bei uns hier blicken nicht mal die Polizisten richtig durch.
Das ist hier auch. Die machen lieber einen großen Bogen.....

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:Husky: 525 PT5s, 340, 455, 372 XP, 592 XP, 3120 XP :echo: CS 620 SX :partner: 351; Shindaiwa 251Ts; 501 SX; HITACHI CS 40Y; 3 Freischneider
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BeitragVerfasst: Dienstag 15. November 2022, 08:19 
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Beiträge: 7371
Wohnort: Hamburg
Ab wann ist man den berechtigt LOF Fahrzeuge auf der Straße zu bewegen?

Ich selber betreibe gewerblich Baumpflege und Fällungen und habe einen T4512 Weidemann mit LOF, grünes Kennzeichen Straßenzulassung 30km/h. Darf ich keinen anmeldefreien Anhänger ziehen? Der T4512 darf 4 Tonnen anhängen und ich habe Kugelkopf wie auch Zugmaul dran.

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. November 2022, 12:57 
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Registriert: Freitag 15. April 2022, 16:03
Beiträge: 114
Moin,
nicht so einfach zu sagen. Hier mal ein Link, der dieses Thema aus verschiedenen Richtungen begutachtet:

https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/ne ... eskoplader

Musst halt schauen was für ein Fahrzeug Du hast sowie die rechtlichen Voraussetzungen (Gewerbe, lof, etc.)

Viel Spaß beim Lesen.

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Viele Grüße
Frank


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BeitragVerfasst: Dienstag 15. November 2022, 21:37 
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Registriert: Samstag 22. Dezember 2018, 12:07
Beiträge: 447
Du musst dich einfach fragen, ist die Baumpflege LoF-Arbeit. An der Straße im Wald für den Waldbesitzer ziemlich sicher ja. Baumpflege ausserhalb landwirtschaftlicher Grundstücke, da wäre ich zumindest vorsichtig.
Ohne Gewehr äääähh Gewehr.

Gruß, Christian

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. November 2022, 23:27 
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Beiträge: 939
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im Prinzip ists doch so, ein schwarz angemeldeter 3,5t Anhänger kostet Versicherung+Steuern 200€/Jahr und man kann machen was man will. Ein LOF mit Folgekennzeichen hat soviele Schlupflöcher, unter 6t lohnt sich nichtmal der Gedanke

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von :handbetrieb: bis :stihl: viele Arbeitsgeräte vorhanden


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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. November 2022, 08:42 
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Da bin ich absolut bei Dir Lorenzo. Aber schau Dir dazu noch die Preise für gebrauchte 4t Gummikühe und 3,5t getüvtem Anhänger an, wenn der dann auch noch Kippen können soll....

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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. November 2022, 09:52 
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Moin,

Was für ein Gewerbe hast Du denn angemeldet?
Das mit dem 25Kmh Anhänger geht nur wenn das dann tatsächlich LoF Gewerbe ist, und das ist es ja nur wenn Du selbst Erträge mit Forstwirtschaft erzielst, oder als Lohnunternehmer für einen Forstbetrieb arbeitest.

Wenn Du in einem privaten Garten als Dienstleister Bäume schneidest, dann ist das kein LoF.

Blöd ist es halt immer, wenn Du mit so einem Anhänger einen Unfall hast. Wenn dann nicht im Vorfeld geklärt ist, welche Versicherung verantwortlich ist, wird es nervig…

Gruß, Marc


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BeitragVerfasst: Donnerstag 17. November 2022, 09:04 
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Dann habe ich kein LoF!

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BeitragVerfasst: Donnerstag 17. November 2022, 10:49 
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Zitat:
Wenn Du in einem privaten Garten als Dienstleister Bäume schneidest, dann ist das kein LoF.
Und was ist, wenns den Auftrag vom Maschinenring bekommst?

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Hannes :Husky:254 :Husky: :DH:


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BeitragVerfasst: Donnerstag 17. November 2022, 20:17 
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Wohnort: Lkrs. Eichstätt
Maschinenring hat zwei getrennte Organisationen.

Einmal für Landwirte und einmal für Gewerbetreibende.

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Gruß

Schorsch


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BeitragVerfasst: Donnerstag 17. November 2022, 20:25 
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Wenn über den Maschinenring Lohnarbeiten für Privatpersonen ausgeführt werden ist das kein LoF Einsatz mehr, d.h. die Fahrzeuge vom Maschinenring müssen schwarze Kennzeichen haben:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue ... _node.html
Da heißt es dass die steuerbefreiten LoF Fahrzeuge ausschließlich für LoF Zwecke, LoF Lohnarbeiten (sowie Michtransporte) oder zur Pflege öffentlichen Grünflächen im Auftrag von Kommunen verwendet werden dürfen.
Weiterhin steht da:
„Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. …“

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 15:58 
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Wohnort: Laufach
Jetzt habe ich auch mal eine Frage.
Ich habe ein Polaris Ranger mit LOF Zulassung und habe einen Holzspalter Balfor auf Anhängerfahrgestell mit 25km/h Zulassung. Mein Händler sagte mir ich dürfte den Anhänger mit schwarzem Folgekennzeichen an meinem Polaris betreiben. Das mache ich natürlich auch, weil ich ihm vertraut habe.

Darf ich das so oder muss ich da irgendetwas anderes machen?

Viele Grüße
Johannes

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Viele Grüße

Johannes

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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 16:50 
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Hallo Johannes,

guck mal ob Du eine Betriebserlaunis hast, in der steht dass es eine Arbeitsmaschine ist.
Arbeitmaschinen auf Achse bis 25Kmh sind meine ich auch zulassungsfrei, z.B. Bauernlader auf Lafette.

Keine Gewährleistung….

Gruß, Marc


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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 18:14 
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Da bin ich äußerst skeptisch.

Was soll eine 25 km/h-Zulassung sein? Entweder ist ein Fahrzeug zugelassen (§ 3 Abs. 1 FZV), dann hat es gestempeltes Nummernschild, Haftpflichtversicherung und Zulassungsbescheinung (vulgo: Kfz-Schein), und muss regelmäßig zur HU. Oder es ist zulassungsfrei nach § 3 Abs. 2 FZV (Anhänger nach Nr. 2), dann hat es das alles nicht. Für Deinen Spalter-Anhänger käme zur Begründung einer Zulassungsfreiheit ausschließlich § 3 Abs. 2 Nr. 2h FZV in Frage, also ein forstwirtschaftliches Arbeitsgerät. Das ist in § 2 Nr. 20 FZV definiert als (Überflüssiges zum besseren Verständnis weggelassen)
"Gerät zum Einsatz in der ... Forstwirtschaft,
- das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
- und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert
oder
- Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
- und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet
- oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist,
- wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt"

Zur 1. Alternative der Zulassungsfreiheit: Ist der Spalter zum Einsatz in der FoWi bestimmt? Zweifelhaft, das ist eher ein Spaltertyp für Privatleute. Die FoWi benutzt deutlich größere Kaliber. Ändert oder erweitert der Spalter die Funktion des Quad? Das dürfte auch nichts werden, weil der Spalter normalerweise vom Quad abgekoppelt benutzt wird/werden kann, und seinen Betriebsdruck nicht vom Quad (z.B. über eine Zapfwelle) bekommt.

Bleibt die 2. Alternative: als Anhänger ist er ein Fahrzeug. Aber ist er auch dazu bestimmt, von einer Zugmaschine gezogen zu werden? Das "bestimmen" macht nicht der Benutzer, sondern der Hersteller, es kommt also auf seine Bauweise an. Wenn die so ist, dass er von jedem normalen Pkw mit Kugelkopfkupplung gezogen werden kann und er für normale Fahrgeschwindigkeiten bis 80 km/h taugt, dann fehlt diese Bestimmung, weil er von allen Kfz-Arten gezogen werden kann.

Ein lof Arbeitsgerät braucht gemäß § 10 Abs. 8 FZV kein Folgekennzeichen, weil Ziffer 2h dort nicht genannt wird. Was der Händler wohl gemeint haben wird, ist, dass das hintere Kennzeichen des Zugfahrzeugs grds. nicht verdeckt werden darf, § 10 Abs. 2 FZV. Passiert das durch einen Anhänger oder Ladungsträger (z.B. Fahrradgepäckträger) trotzdem, gilt § 10 Abs. 9 FZV: das Kfz-Kennzeichen muss irgendwo, wo es nach hinten sichtbar ist, wiederholt werden. Es darf auf einem Beleuchtungsträger montiert sein, muss aber nicht.

Fazit: ich würde mir von der Zulassungsstelle schriftlich (!) bestätigen lassen, dass der Spalter hinterm Quad zulassungsfrei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2h FZV ist, oder den Anhänger gleich versichern und anmelden. Kostet auch nicht die Welt und spart im Zweifel ein Strafverfahren.

:)

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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 20:38 
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§3 FZV unterscheidet bei zulassungsfreien Anhängern u.a. zwischen 2.d) „Anhänger Arbeitsmaschinen“ und 2.h) „Anhänger LoF Arbeitsgeräte“.

Kann es sein, dass der „Holzspalter-Anhänger“ nicht als zulassungsfreier Anhänger LoF Arbeitsgerät sondern als zulassungsfreier Anhänger Arbeitsmaschine eingestuft ist?

Definition für gezogene Arbeitsmaschinen habe ich in der FZV allerdings nicht gefunden (oder überlesen ...?), lediglich die für Selbstfahrende.

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Sonntag 27. November 2022, 23:46 
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Das Letztere ist relativ einfach. Die Definition der "Anhänger-Arbeitsmaschine" wird von derjenigen der "selbstfahrenden Arbeitsmaschine" nach § 2 Nr. 17 FZV abgeleitet - also im Prinzip dasselbe, nur ohne eigenen Antrieb, dafür mit Deichsel und oft nur mit einer Achse. Also Anhänger, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

Das Problem beginnt danach. Wenn ich die üblichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen durchgehe - vom Bagger über die Kehrmaschine bis zum Harvester - fällt mir kein Beispiel ein, das es auch ohne eigenen Motor als Anhänger gäbe. Und außerdem lassen sich auf den ersten Blick auch alle üblichen lof Arbeitsgeräte unter diese Definition fassen. Der Verordnungsgeber hat aber mit Sicherheit einen Grund, warum er die lof-Arbeitsgeräte zu einer eigenen Kategorie macht. Ist mir jetzt allerdings zu spät am Abend, um da in Ruhe drüber nachzudenken.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 11:36 
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So, nun war mehr Zeit für diese Frage.

Die Rechtsprechung hilft hier nicht wirklich weiter, weil „Arbeitsmaschine“ und „Arbeitsgerät“ munter durcheinander und meist synonym verwendet werden. Beispielsweise Mähdrescher, Rundballenpresse, Fahrbahnmarkierungsspritze werden mit beiden Begriffen bezeichnet. Ein Unterschied ist aber, dass Arbeitsmaschinen auch von Fußgängern an Holmen geführt (§41 Abs. 2 Satz 2 StVZO) und von Pkw gezogen werden können, wogegen lof Arbeitsgeräte kraft Definition seitens des Herstellers für Zugmaschinen gemacht worden sind. Nach meinem Eindruck wird Maschine gern für die komplexeren Sachen und Gerät eher für die simplen Teile verwendet.

Eine Unterscheidung lässt sich aber aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Einstufung als lof AG oder AM herleiten. Die StVZO gibt dazu vor:
- § 2 Abs. 1 Satz 2: lof AG dürfen den Seitenstreifen benutzen
- § 32 Abs. 1 Nr. 2: lof AG dürfen bis zu 3m breit sein
- § 36 Abs. 4: Sonderregelungen für die Reifen bei lof AG und AM
- § 36a Abs. 2 Nr. 7: lof AG braucht keine Radabdeckungen
- § 41 Abs. 2 und Abs. 13 Ziff. 3e/Abs. 13 Satz 3: lof AG brauchen häufig keine Bremse
- § 49a Abs. 5 Nr. 4b: andere Lichtschaltung
- § 53 Abs. 6 und7, 54 Abs. 4 und 5: Sondervorschriften für Beleuchtung und Blinker
- § 4 Abs. 2 Nr. 3 FEZ: AM haben Kennzeichenpflicht, wenn schneller als 25 km/h

Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Meiner Ansicht nach lässt sich aus den Begriffsbestimmungen und den verschiedenen Rechtsfolgen herleiten, dass lof AG ein Unterfall der AM ist – alle lof AG sind auch AM, aber nicht alle AM sind lof AG. Nur für lof AG gelten auf öffentlichen Straßen einige Erleichterungen, nicht aber für Anhänger zu anderen als lof-Zwecken. Die Differenzierung dürfte also nicht auf dem Begriffspaar Maschine/Gerät beruhen, sondern auf dem Einsatzweck lof/nichtlof.

Zurück zu dem Spalter-Anhänger: hat er Radabdeckungen, Bremse, Blinker und Beleuchtung? Nur dann kann er Arbeitsmaschine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2d FZV sein.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 11:58 
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Hallo , erstmal danke an alle für die unglaublich ausführlichen Antworten.

Der Spalter hat Kotflügel also Radabdeckungen , Beleuchtung mit Blinkern und ein 25kn/h Schild.
Bremse hat er keine, wiegt glaube ich ja auch nur 450 kg.

Ich würde ihn ja auch zulassen, aber ich habe ja keinen Fahrzeugbrief.
Viele Grüße Johannes

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 12:22 
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Die Zulassungsbescheinigungen (früher Fahrzeugbrief/-schein) kriegst Du erst mit der Zulassung von der Zulassungsstelle. Was Du brauchst, ist vom Hersteller eine Typgenehmigung oder Konformitätserklärung.

Wenn diese Papiere nicht zu kriegen sind, sollte auch eine Einzelabnahme durch TÜV/Dekra möglich sein.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 28. November 2022, 12:39 
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Super Dankeschön, ich schaue mal ob ich die Papiere mitbekommen habe,

Viele Grüße

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Johannes

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