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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 12:27 
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Zitat:
Grundlage für eine Steuersubvention
Nein ich bezahle für den Diesel den vollen Preis
wo soll da eine Subvention vorliegen.

Das andere habe ich schon so geregelt. Da hast du Recht, Holzverkauf und auch die abgegebenen Äpfel werden angegeben. :)

Anderenfalls ist das aber auch Vorarbeit um heute überhaupt noch eine Grüne Nummer zu bekommen.

Aber mir sind Fälle bekannt wo das doch anscheinend ohne das alles irgendwie ging. Echt ohne alles :pfeifen:

Da frage ich mich dann wieder wie und wozu ich mir letztendlich ins Knie geschossen habe. Nämlich Eigenverbrauch beim Holz. :(

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 13:10 
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habe mir eine Einzelzulassung für den Forstanhänger machen lassen. Der hat auch drauf geachtet dass
Kennzeichen, Licht, 25km/h Schild, Reifen und Achslast etc passen (musste ein Wiegeprotokoll vorlegen)

der fährt nur hinter einem grünen LoF Fzg her. Beim Mc Comick D320 gehen eh max. 20km
mit dem Unimog gings schon schneller, aber auf die Autobahn bin ich dann doch nicht damit :am Boden:

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 13:57 
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Ich warte immer noch darauf dass ich auch mal angehalten werde...

Gespann ist dann Unimog 406 (6to Zgg) mit schwarzem Kennzeichen.
Daran hängt der 6to 2 Achsanhänger (auflaufgebremst) mit 25km/h Schild und grünem Folgekennzeichen.
Damit fahre ich die Hackschnitzel vom Wald des Schwiegervaters auf dessen Betrieb.
Dort werden die Hackschnitzel für den Betrieb verwendet (also nicht verkauft).

Führerschein ist C1E, geht also bis 12,5 Tonnen, dass ich nur 25km/h fahre ist klar.

Bisher dachte ich das passt so alles.
Neu ist mir, dass ich auf dem Betrieb vom Schwiegervater angestellt sein muss dass ich das so legal fahren darf.

Wo ist das genau ersichtlich?
Reicht es nicht wenn er mich mündlich beauftragt?

Strecke sind so ca. 4-5km, geht aber ca. 600m über eine Bundesstraße.

Vermutlich ist es das beste wenn ich für meinen MM Anhänger Bordwanderhöhungen mache,
dann kann ich mein eigenes Gespann legal mit 40km/h fahren (der Hänger ist zugelassen und versichert, schwarzes Kennzeichen).

Grüße
Thomas


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 14:43 
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So kompliziert ist es in Deutschland doch gar nicht!

Das es eine Zulassungspflicht gibt lernt man in der Fahrschule, auch das es Ausnahmen gibt, um die man sich kümmern muss.

Wenn man eine der Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen möchte dann ist die Sache Betrieb dann auch nicht kompliziert weil man seit der Grundschule weis, das ein Betrieb eine Betriebsnummer hat weil ein Betrieb angemeldet sein muss.

Und damit nicht jeder Schreiner- oder Elektrobetrieb eine Ausnahme in Sachen LOF ist, ist LOF nur, dann wenn der Betrieb einen Forst- oder landw. Zweck eingetragen hat.

Das ist doch nicht kompliziert, eigentlich ganz einfach, viele wollen das nur nicht wahr haben und stürzen sich in die tiefen Unterpunkte von Gesetzen und verwirren sich selbst damit.

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Einachser Schlepper: Labinprogres Super Special (KM10 in DE), mit Triebachsanhänger, straßenausgerüstet und Beleuchtung, zulassungsfrei begrenzt auf 6 km/h mit DEKRA-Gutachten.
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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 14:57 
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Beiträge: 796
Moin,

Führerscheinmäßig passt das sowieso.
Vom Mog her auch.

Wenn es dein Anhänger ist, dann muss er ein schwarzes Kennzeichen haben und zugelassen werden.
Du bist ja kein LoF Wirt.

Ist es der Anhänger von deinem Onkel, dem LoF Wirt, dann kann er mit 25Kmh Schild und Folgekennzeichen einer seiner auf die Hofstelle zugelassenen Schlepper von dir gefahren werden.
Du musst aber nachweisen können, dass die Fahrt im Sinne des LoF Betriebes ist, was schwer werden dürfte, da Du kein Angestellter von ihm bist.

Somit wäre ein Schriftstück von deinem Onkel von Vorteil, in dem Zeitpunkt, Ziel und Zweck der Fahrt für den überlassenen Anhänger steht.

Keine Gewähr, dass Du damit durchkommst.

Witzig ist, Du könntest deinen Mog auf grünes Kennzeichen zulassen, und die Fahrt mit dem Führerschein Klasse T antreten. Ist ja eine Fahrt mit LoF Zweck.
Der Anhänger darf aber nur von einem LoF Betrieb genutzt werden. Um einen LoF Betrieb zu haben, benötigt man nicht einmal einen Gewerbe Schein…

Da soll einer dran lang blicken…

Gruß, Marc


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 15:20 
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Als Familienangehöriger, der mit eigener lof-Zugmaschine und betriebszugehörigem Anhänger in einem Familienbetrieb gelegentlich ohne schriftlichen Einzelauftrag bei Betriebszwecken aushilft, hätte ich keine rechtlichen Bedenken, Anmeldung bei der BG vorausgesetzt.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 16:25 
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Habe mich wohl nicht ganz klar ausgedrückt.
Es ist mein Unimog mit schwarzem Kennzeichen.
Es ist der Anhänger vom landwirtschaftlichen Betrieb des Schwiegervaters (nicht Onkel, 25km/h Schild, Folgekennzeichen des Traktors vom Betrieb).
Für diesen Betrieb befördere ich Hackschnitzel vom Wald des Schwiegervaters zu der Hofstelle des Schwiegervaters.
Diese werden dort für die Heizung verwendet, also nicht verkauft.
Aussage (an einer anderen Stelle) war, dass ich kein Folgekennzeichen vom Unimog montieren darf / muss.
Anhand des Folgekennzeichens muss klar sein auf welchen Betrieb der Anhänger gehört (bzw. versichert ist)

Mein Unimog ist also keine LoF Zugmaschine weil schwarzes Kennzeichen.

Wohl die bessere Lösung für die Zukunft:
Ich habe einen Müller-Mitteltal Anhänger (Druckluftgebremst, 40km/h, zugelassen, schwarzes Kennzeichen).
Für diesen habe ich aber (noch) keine Bordwanderhöhungen. Deshalb ist das Ladevolumen von dem anderen Hänger deutlich größer.

Deshalb meine Schlussfolgerung:
Bordwanderhöhungen für meinen eigenen Anhänger bauen.
Damit bin ich dann so unterwegs dass mir keiner ans Bein pinkeln kann.

PS: T- Führerschein geht nicht, der Unimog ist schneller als 60km/h


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 16:36 
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Wohnort: BW - Rems-Murr-Kreis
Zitat:
Moin,

Der Anhänger darf aber nur von einem LoF Betrieb genutzt werden. Um einen LoF Betrieb zu haben, benötigt man nicht einmal einen Gewerbe Schein…

Da soll einer dran lang blicken…

Gruß, Marc

Ist auch ganz einfach, Außer Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte usw. ist man als Betrieb zwangsweise in einer Berufsgenossenschaft, und als landw. Betrieb hat man seine Pflichten und Rechte wegen den bearbeiteten landw. oder forstwirtschaftlichen Flächen, die als solche ausgewiesen werden.

Das heißt ab einer Größe eines Forstes oder per staatliche Einordnung einer Flur als Acker, Wiese usw. wird man als Eigentümer entsprechend angeschrieben und zwecks Unfallversicherung der BG gemeldet.

So habe ich das kennen gelernt.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 16:52 
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genau, auch wenn das nicht mit "Gewinnerziehlungsabsicht" in einem Unternehmen geführt wird, wenn man seine LoF Grundstücke bei der BG angemeldet hat
- was man muss - wird man von denen ja als Betrieb geführt -

grüne Kennzeichen (keine KFZ Steuer) gehen halt nur, wenn man auch auf der anderen Seite Einnahmen aufzeigen kann und diese auch versteuert
(früher reichte einen Grundbuchauszug eines LoF Grundstückes vorzuweisen)
Zitat:
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt.
und mit den 30 Kilo sind dann eben das komplette Jahreseinkommen gemeint, die hat man idR ja, wenn man sich nicht als 450€ Jobber oder armer Rentner verdingt

Ausgaben für LoF kann man meiner Meinung nach nicht sinnvoll gegenrechnen. Sonst wird man komplett veranlagt und wenn da dann nichts bei rausschaut wird einem
die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt und das ganze als "Liebaberei" abgetan. Dann ist auch die grüne Nr weg.
Was sagte mein Mathelehrer einst: die Bank gewinnt immer, ich sage: das Finanzamt gewinnt immer

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 17:30 
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Zitat:
@Holzklotz
Moin,
bei mir stehen bei Klasse L die Ziffern 174 + 175.
Ja das ist richtig, aber nicht im alten Führerschein in Klasse 5.
Da darf man nur Traktoren bis 32km/h und max 7,5to zul.GGW fahren.

Hast du Kartenführerschein und L, trifft das zu was du geschrieben hast!


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 17:38 
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Es kommt drauf an, bei welcher Behörde man registriert ist.

Im Regierungsbezirk Lörrach reichte es einem Freund der Nachweis, das er eine landwirtschaftliche Fläche hat für eine grüne Nummer.
Im Regierungsbezirk Ulm reichte das nicht, es mussten Gewinn/Verkaufsbelege vorgelegt werden um eine grüne Nummer zu erhalten.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 18:29 
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Zitat:
Mein Unimog ist also keine LoF Zugmaschine weil schwarzes Kennzeichen.
Ob Dein Mog eine lof-Zugmaschine ist, hat mit der Kennzeichenfarbe nichts zu tun. Das steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Mein Muli auf dem Avatarbild und mein Quad sind auch lof-Zugmaschinen mit schwarzer Nummer.

Der Anhänger mi der grünen Nummer gehört zu einem landwirtschaftichen Betrieb und ist deshalb nach § 3 Nr. 7a KraftStG steuerbefreit, aber nach §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 2 FZV zugelassen und haftpflichtversichert. Für ihn gilt die 25 km/h-Regelung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FZV nicht, er darf also auch schneller als mit 25 km/h bewegt werden. Wegen der Steuerbefreiung darf er aber nur von einer Zugmaschine oder einem Sonderkfz gezogen werden und ausschließlich zu Zwecken des lof-Betriebs. Und dabei ist völlig egal, ob die Zugmaschine zum Betrieb gehört oder nicht.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 19:39 
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> ZB1
Da steht dann „Zugm. Ackerschlepper“ oder „Zugm. Geräteträger“. Bei einem Unimog kann für das grüne Kennzeichen eine Umschlüsselung erforderlich sein. In der Regel wird dann eine Arbeitshydraulik und/oder eine Zapfwelle erforderlich sein.
Zitat:
Ja das ist richtig, aber nicht im alten Führerschein in Klasse 5.
Da darf man nur Traktoren bis 32km/h und max 7,5to zul.GGW fahren.
Hast du Kartenführerschein und L, trifft das zu was du geschrieben hast!
Inzwischen ist Klasse 3/5 den neuen Klassen gleichgestellt, auch ohne Umtausch. D.h. man hat L 174 und darf damit Traktoren bis zu 40 km/h fahren. Ebenso gilt auch die Begrenzung der 3-Achsen nicht mehr. (Das hat man gemacht, um eine Vereinfachung zu erreichen.)

Übrigens ist ein Arbeitsgerät als Anhänger (z.B. Ballenpresse, PSM-Spritze) ein Arbeitsgerät und kein Anhänger. Es braucht kein Kennzeichen (außer es verdeckt das des ziehenden Fahrzeugs) und man darf auch schneller als 25, wenn der Hersteller das erlaubt. Müßte eigentlich auch für einen Holzspalter mit Fahrgestell oder eine große Bandsäge gelten.

Habe auch schon einmal einen Traktor mit rotem 07er-Kennzeichen gesehen. Allerdings ohne Anhänger, aber mit Pflug.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 21:09 
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Mit den lof-Arbeitsgeräten ist das etwas komplizierter als mit den lof-Transportanhängern.

Die Definition steht in § 2 Nr. 20 FZV. Von ein paar Sonderfällen abgesehen, müssen die land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sein:
-Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft,
-die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
-und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern.
Das kann alles Mögliche sein, was auf den beiden Rädern einer Lafette rollt und am Zugmaul hängt, Ballenpresse, Spritze, Kartoffelroder, Pflug, Erdbohrer, Kran, Mistbagger, Spalter, Seilwinde etc. Entscheidend ist nur, dass das angehängte Gerät sich nicht ohne die Zugmaschine bewegen kann und die Zugmaschine mit den angehängten Gerät etwas in Feld und Wald tun kann, was sie ohne nicht könnte. Ein lof-Betrieb wie bei Transportanhänger ist nicht erforderlich!

Sie sind grundsätzlich zulassungsfrei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2h FZV, aber für sie gilt auch § 4 Abs. 1 FZV - entweder liegen sie unterhalb einer zulässigen Gesamtmasse von 3 t, oder es muss eine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung (§ 2 Nr. 4-6 FZV) vorliegen. Nach § 4 Abs. 5 FZV müssen diese Papiere aber nicht mitgeführt, sondern nur aufbewahrt werden.

Eine Ausnahme von dieser Papierepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 FZV und § 18 Abs. 2 Nr. 6b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung für lof-Arbeitsgeräte, die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, wenn für sie damals keine Betriebserlaubnis nach §§ 19-21 StVZO erforderlich war.

Und selbstverständlich müssen die allgemeinen Vorschriften über die Verkehrssicherheit, die Beleuchtung und die Sichtbarkeit des Nummernschildes der Zugmaschine eingehalten werden.

:)

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. November 2022, 21:55 
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Und jetzt nehmen wir noch nen T 174 und hängen den an den Trecker, dann ist das Chaos perfekt... :groehl:

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. November 2022, 03:38 
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Zitat:
Das kann alles Mögliche sein, was auf den beiden Rädern einer Lafette rollt und am Zugmaul hängt, Ballenpresse, Spritze, Kartoffelroder, Pflug, Erdbohrer, Kran, Mistbagger, Spalter, Seilwinde etc. Entscheidend ist nur, dass das angehängte Gerät sich nicht ohne die Zugmaschine bewegen kann und die Zugmaschine mit den angehängten Gerät etwas in Feld und Wald tun kann, was sie ohne nicht könnte. Ein lof-Betrieb wie bei Transportanhänger ist nicht erforderlich!
Und es muß der Arbeitsgedanke im Vordergrund stehen. Ein Ladewagen oder Miststreuer oder Güllefaß ist keine Arbeitsmaschine. Eine Ausnahme gibt es jedoch für angehängte Spritzen, die sind immer Arbeitsmaschinen (per Erlaß).
Bei einer angehängten Walze müßte eigentlich die Geschwindigkeitsbegrenzung von 8 km/h für eisenbereifte Fahrzeuge gelten. :mrgreen:

> T 174
Du meinst den Mobilbagger aus der DDR? Der ist doch eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit bbH von 18 km/h. Die ist ohnehin steuerfrei, braucht kein Kennzeichen und keine Versicherung, aber eine BE.
Interessant wäre es, wenn man den Fahrmotor ausbauen würde, dann könnte man ihn vielleicht umschlüsseln zu einem LoF-Arbeitsgerät.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. November 2022, 09:24 
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Ja genau den meine ich, der T 174 ist (wie auch schon seine Vorgänger) Werkseitig mit einer Koppelvorrichtung versehen die es erlaubt den Kran (bei uns heißt er bis heute immer Kran) mittels einer Schleppstange hinter Traktoren mitzuführen. Dabei wird die Lenkung entriegelt und er verhält sich wie ein Drehschemel Anhänger.

Eingeführt wurde das weil sich seine Vorgänger aus eigener Kraft nur mit erhöhter Schrittgeschwindigkeit fortbewegen konnte um ein zügiges umsetzen zu ermöglichen.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. November 2022, 11:37 
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Noch mal
jedenfalls bei uns und das muss Bundesweit doch gleich sein.
Es reicht nicht ein Grundstück zu besitzen sondern es muss Umsatz generiert werden.

Ausnahmen bzw. seltsame Erscheinungen kommen aber doch vor.
Da hat zb. ein reiner Privatman einen Traktor geschenkt bekommen und fährt ihn mit grüner Nummer.
Und das auch noch seit Jahren für den Häuserbau.

Ich wiederum hätte ,obwohl ich Wald und Obst habe, keine grüne Nummer erhalten.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. November 2022, 12:06 
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Wohnort: 69234 Dielheim
https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/293

Hier steht das mal für BaWü ganz klar da.

Siehe Punkt: Erforderliche Unterlagen....

Bild

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Alaskan Mill

Agria 4000, Solo Zugradhacke
Simson KR51 2

Eicher ED 16

Und dies findet man alles in meinem Bilderthread


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. November 2022, 20:39 
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Wohnort: Lkrs. Eichstätt
Bei uns verlangen sie soviel ich weiß einen Beitragsbescheid, dass man bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist.

Der Gewinn interessiert (praktisch) nicht.

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Gruß

Schorsch


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