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BeitragVerfasst: Sonntag 13. März 2022, 11:56 
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Aus gegebenem (Sturm-)Anlaß und der sich dazu immer wieder ändernden rechtlichen Lage, habe ich die Frage:

Welche Versicherung die für Haftung bezüglich der Wegesicherungspflicht?

Konkret, für einen offiziell ausgewiesenen Wanderweg / Forstweg der durch ein kurzes Stück meines Waldes führt,
vielfache Kontrolle p.a. ist gewährleistet, allerdings nicht durch Person mit Röntgenaugen oder hellseherischen Fähigkeiten.
Der Wald ist im Sinne des Naturschutzes nicht forstwirtschaftlich bewirtschaftet und wird weitgehend naturbelassen und dient eher der notwendigen Hangsicherung.
Das bedeutet das da viele unterständige Bäume (hoch und zu dünn) herumstehen, von denen ab und zu einer umkippt.
Bei letzten Sturm hatte ich Glück mit den Fallrichtungen, mein Waldnachbar nicht.
Das stört die "mutigen Wandersleut" aber nicht, die watscheln fröhlich unter dem Hänger durch, teils noch während stürmischer Wetterlage!

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Albert Einstein: Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen.

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BeitragVerfasst: Sonntag 13. März 2022, 12:07 
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Bei uns ist es üblich in sogenannte Waldgemeinschaften organisiert zu sein. Dort ist man dann auch für relativ kleinen Ha-Beitrag versichert. Hab aber speziell noch keine Erfahrung mit der Verkehrssicherungspflicht. Vielleicht hilft es trotzdem ein wenig.

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Gruß Tino :wink:


Unser Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung wechseln kann.
" Francis Picabia"


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BeitragVerfasst: Sonntag 13. März 2022, 12:09 
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ich habe eine allrisk-versicherung bei der allianz, die einen angeblich gegen "eigene blödheit" versichert. soweit mir bekannt, gibts keine weiterführende haftungsbeschränkung, zumindest war das beim gespräch mit dem berater anno 2019 so.
abseits des haftungsrisikos gibts ja noch einen strafrechtlichen aspekt, ggf. solltest das thema mal mit dem anwalt deines geringsten misstrausens besprechen, wenn das risiko so konkret ist.
bei uns stehen in gut organisierten gemeinden (wien) fallweise entsprechende hinweistafeln.


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BeitragVerfasst: Sonntag 13. März 2022, 12:43 
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Vielleicht sollte ich noch erwähnen, Standort Deutschland, Baden Württemberg.
Auch eine Waldgemeinschaft gibt es hier nicht.

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BeitragVerfasst: Sonntag 13. März 2022, 13:20 
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Da würde ich mal die Bedingungen der Privathaftpflichtversicherungen durchsehen, welche von denen auch grundstücksbezogene Risiken abdecken.

:)

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In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 06:49 
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Was bedeutet "offiziell ausgewiesen"? Wenn offiziell der Wanderverein ist, dann kann Dir das egal sein, die können nichts widmen.

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So gehen sie hin, die schönen Jahre. Bis du dann liegst auf einer Bahre.
Und hinter dir da grinst der Tod, kaputt geackert, du Idiot!


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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 08:05 
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Ob ein Weg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist oder nicht, hat überhaupt keinen Einfluss darauf wer für den Schaden aufkommen muss, wenn einem Wanderer ein Stück Holz von einem Baum neben dem Weg auf den Kopf fällt.

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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 08:09 
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Genau genommen führt der Weg sogar über unseren Grund, sprich der Weg selbst gehört uns laut Kataster.
Ist gleichzeitig Feldweg / Forstweg / Wirtschaftsweg für den Wasserversorger zu unserem Brunnen / von der Gemeinde ausgewiesener Wanderweg einer Wanderroute
(/ Notausgang für unseren Wohnplatz, falls die Zombies während der Zombieapokalypse unsere Zugbrücke an der offiziellen Zufahrt einnehmen... :mrgreen: )
Der geschotterte Weg wird von der Gemeinde mehr oder weniger in Stand gehalten wg. der Wasserversorgung der Gemeinde und dem Fremdenverkehr durch Wanderer,
ist aber wegen der Steilheit nur von kräftigen Allradfahrzeugen zu bewältigen.

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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 16:08 
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das klingt nach vorliegen eines gewohnheitsrechts, tut nichts zur sache aber könnte die enteignung durch die hintertür sein, wie du sicher weisst.


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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 16:11 
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klingt nach wegerecht welches gegebenenfalls sogar eingetragen ist.
hilft aber in der fragestellung nichts

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gruß bernd

stih 180, 2x 260, 034s, 036, 046, 064 und eine kleine homelite(die erste)
meine frau sagt die hälfte reicht ?


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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 17:32 
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Der Weg entstand aus nem Fußpfad zu meinem Bach vor ca. 400 Jahren als die Grundmauern meines Hofes, damals eine Glashütte, gesetzt wurden.
Zum befestigten Weg ausgebaut wurde er vor ca. 110 Jahren zum Bau des Viadukts der inzwischen stillgelegten aber intakten Bahnlinie der Bimmelbahn hier.
Eingetragen ist da nichts, solange die Gemeinde den Weg instand hält, ist auch alles i.O.
Schließlich liegen auf der anderen Seite der Klamm vom Bach, meine Obstbaumstückle, Bienenhaus usw...
Die Wanderer sind zu 99,9% anständige Leut. Ich muß im Jahr vielleicht 5 Bonbonpapiere aufheben, mehr nicht.
Alles super, außer das da erschreckend viele Analphabeten darunter sind.
Schilder mit "Achtung Lebensgefahr! Betreten verboten!" werden mit Interesse zur Kenntnis genommen und dann sauber über die Absperrung geklettert... :roll:

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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 20:37 
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Zitat:
Ob ein Weg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist oder nicht, hat überhaupt keinen Einfluss darauf wer für den Schaden aufkommen muss, wenn einem Wanderer ein Stück Holz von einem Baum neben dem Weg auf den Kopf fällt.
Natürlich hat das Einfluss darauf. Ist der Weg lediglich vom Wanderverein ausgezeichnet, ist es Wald und somit sind waldtypische Gefahren in Kauf zu nehmen. Ist es ein gewidmeter Weg, ist die Verkehrsicherungserwartung so, dass er gefahrlos begehbar sein muss und dann heißt das Sichtkontrolle für die Bäume.

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BeitragVerfasst: Montag 14. März 2022, 23:20 
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Seufz.

Bleiben wir der Einfachheit halber in BW, wo Stonecreeks Trampelpfad liegt. Dort sind die Voraussetzungen der Widmung von Verkehrsflächen in § 5 Straßengesetz geregelt. Sie ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 LVwVfG), die bestimmte Rechte einschränkt, die dem Eigentümer des Grundstücks zustehen, und das Grundstück entsprechend dem Widmungszweck (z.B. als Gemeindestraße, das gibt es aber auch für viele andere Zwecke wie Autobahn, Wasserstraße, Fußweg, Radweg, Spielplatz, Abfalldeponie, Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung) für den allgemeinen Gebrauch zur Verfügung stellt, § 13 Straßengesetz. Alle Rechte und Pflichten, die nicht die Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen, bleiben beim Grundstückseigentümer. Dazu gehört auch die Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Grundstück unter den gestatteten Benutzungsweisen gefahrlos benutzt werden kann.

Nicht immer, aber sehr häufig ist es bei Gemeindestraßen so, dass die Gemeinde sowohl Trägerin der Straßenbaulast als auch Widmungsgeberin als auch Grundstückseigentümerin ist. In dem Fall wird die Gemeindeverwaltung die erforderlichen Verkehrssicherungsarbeiten beauftragen. Das tut sie aber nicht, weil sie aufgrund der Widmung dazu verpflichtet wäre, sondern wegen ihrer Verkehrssicherungpflicht als Grundstückseigentümerin.

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 07:09 
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Beiträge: 538
Wohnort: im schönen Sachsen
Sicherlich kommt es dabei auch auf die Größe Deiner Fläche an. Solltest Du aufgrund dieser Größe (Zwangs)-Mitglied der SVLFG sein, dann bist Du Unternehmer und Deine Privathaftpflicht wird dieses Risiko aus der Verkehrssicherungspflicht nicht abdecken und Du brauchst eine Betriebshaftpflicht. Sollte Deine Fläche unterhalb der Grenze zur Mitgliedschaft zur SVLFG liegen, bist Du als Privatperson haftbar und eine eventuell vorhandene Privathaftpflicht deckt das Risiko ab.
Genaues solltest Du allerdings mit Deinem Versicherer besprechen.
Prost Lutze

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 09:22 
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Wohnort: Wild South-West
Zitat:
...Solltest Du aufgrund dieser Größe (Zwangs)-Mitglied der SVLFG sein, dann bist Du Unternehmer...
Dieser Automatismus wäre mir neu.
Ein Unternehmen hat per se das Ziel Geld zu verdienen, nicht zu verbrennen und muß als Gewerbe angemeldet sein.
Frag mal das Finanzamt, ob du durch Eigentum jedes Jahr ein paar Tausend Minus machen UND absetzen darftst....

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Zuletzt geändert von STONECREEK am Dienstag 15. März 2022, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 10:21 
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Registriert: Mittwoch 22. November 2017, 17:36
Beiträge: 2135
Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Na ja, so ganz klar ist das bei der SVLFG nicht. Laut Bescheid (wie ich das lese) bin ich mit meinen 2.45 Hektar Wald auch "Unternehmen". Obwohl ich kein Gewerbe angemeldet habe und auch keine Absicht habe Gewinne damit zu erzielen.

Vielleicht hat ein Rechtskundiger dazu Antworten?

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Eigenbau Rückewagen mit Atlas Bauernlader.


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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 19:47 
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Beiträge: 49
Wohnort: 74572 Blaufelden
Ich habe "nur" zwei aneinanderliegende Grundstücke, eines mit Haus, zusammen ca. 67 Ar. Kein Wald, kein gar nix sonst.
Auch ich bin (Zwangs-)Mitglied in der SVLFG, obwohl alles rein private Nutzung.

flo

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:makita: DUC252Z


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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 19:48 
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Registriert: Montag 22. Juli 2019, 22:39
Beiträge: 796
@Eichsi: Ja und? Was hat das jetzt mit ungewidmeten Wanderwegen zu tun? Wenn alleine der Wanderverein den Weg ausgezeichnet hätte, wäre dort aufgrund Wald keine Verkehrssicherungspflicht. Das war meine Ausgangsfrage und nichts anderes.
Und im Übrigen kann auch eine Gemeinde eine ungewidmete Straße durch einen Forst bauen, z.B. für den eigenen Kommunalforst und auch da betreibt sie dann keine Verkehrssicherungspflicht.

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 20:13 
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Registriert: Donnerstag 11. Dezember 2008, 21:36
Beiträge: 28
Wohnort: Neuhausen auf den Fildern
Hallo,

bevor Du nach einer Versicherung suchst, bietet es sich an erst mal zu klären ob Du verkehrssicherungspflichtig bist. Hier hilft ein Blick in das Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der aktuellen Fassung.

§ 37
Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.


Somit wäre eine Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen.

Danach erst stellt sich die Frage ob evtl. eine andere Rechtsgrundlage greifen könnte, in Frage kommen könnte hier das Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) in der aktuellen Fassung.

§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen zur Ermöglichung einer an den Bedürfnissen aller Mobilitätsgruppen ausgerichteten Nutzung des Verkehrsraums. Es soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.


Damit stellt sich gleich die nächste Frage, nämlich ob es sich bei Deinem Weg um eine öffentliche Straße handelt. Die Antwort findet man in

§ 2
Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.


Jetzt wissen wir zwar was eine öffentliche Straße ist, das hilft uns aber nicht unmittelbar weiter, wir müssen noch einen Blick auf die Widmung werfen.

§ 5
Widmung

(1) Voraussetzung für die Widmung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.


Die erste Variante scheidet schon mal aus, da Du Eigentümer des Grundstücks bist, ob Du evtl. einer Widmung zugestimmt hast oder eine der weiteren Möglichkeiten zutrifft müsstest Du selbst prüfen.

Falls keine Widmung vorliegt liegt grundsätzlich auch keine Verkehrssicherungspflicht vor. Es kann jedoch sein, dass es richterliche Entscheidungen gibt welche das andres sehen.

Um es detailliert nachzulesen kann man z.B. https://www.forstbw.de/fileadmin/forstb ... 201511.pdf zu Rate ziehen.

_________________
Gruß!
Hagen


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BeitragVerfasst: Dienstag 15. März 2022, 20:53 
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Registriert: Freitag 30. Januar 2009, 21:05
Beiträge: 538
Wohnort: im schönen Sachsen
@ Stonecreek
Meine Erläuterung bezog sich auf deine Frage welche Versicherung zuständig sei.
Wenn Du Unternehmer bist (u.a. als Mitglied der SVLFG) : Betriebshaftplicht
Wenn Du Privatperson bist: Privathaftpflicht.
Prost Lutze

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