Moin Moin !
Zitat:
Man könnte es auch positiv sehen, das damit Threads hochkommen, die man sonst nie gelesen hätte.
Ja. Und die in diesem Fall sogar dazu geführt haben , dass ich mich hier angemeldet habe. Der Grund: Das das Personal von Zulassungsstellen keine Ahnung von dem hat, was eigentlich tagtäglich ihre Aufgabe wäre , ist leider nur zu häufig.
Das aber vom Landesministerium eine falsch Antwort kommt, habe bislang noch nicht in diesem Ausmass erlebt!
Zitat:
Lof Anhänger waren sie durch ihre max Geschwindigkeit.
Quatsch , ein LoF Anhänger ist ein Anhänger, der für
Land-
oder
Forstwirtschaftliche Zwecke
in einem solchen Betrieb eingesetzt wird.
Zitat:
Das besondere ist ja das diese Anhänger damals als LOF Anhänger Zulassungs und ABE frei waren
Das sind sie bis heute , Von der BE mal abgesehen.
Nu wurde alles umgeändert und §50 sagt nu nix aus mit Bindung . Sagt nur "War zulassungsfrei-bleibt Zulassungsfrei"
Nein , da wurde gar nichts umgeändert. §50 sagt natürlich nichts von der Bindung, sondern verweist auf den §18 der alten StVZO , und da steht genau die gleiche Bindung wie heutzutage in der FZV drin.
Mit anderen Worten: Die Auskunft des Ministeriums ist schlicht komplett falsch ! Ein Anhänger , der nicht in einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb für solche Zwecke eingesetzt wird, ist (fast) immer zulassungspflichtig!
Fast bedeutet: Es gibt nach dem §18 alter StVZO Ausnahmen , die aber hier nicht zutreffen. So sind z.B. bestimmte einrädrige Anhänger zulassungsfrei, oder Anhänger hinter Strassenwalzen. Noch früher waren auch angehängte Arbeitsmaschinen und Anhänger zum Transport von Tieren oder Gerätschaften für Sportzwecke zulassungsfrei , das ist aber schon lange Geschichte.
Hier ist noch der alte §18 StVZO:
https://www.buzer.de/gesetz/2423/al6067-0.htm
Und was nun den wohl tatsächlich zustande gekommenen illegalen Betrieb des Anhängers hier betrifft:
Für den Betrieb eine Fzges haftet immer der Halter bzw. der Fzg-Führer , keiner wird irgendwo einen § finden, nach welchem ein Mitarbeiter einer Zul.stelle oder eines Ministeriums haftet. Im Klartext: Mit dem Wisch vom Ministerium kann er bestenfalls vor Gericht seine Strafe im Strafprozess ( Fahren ohne Zulassung / Haftpflichtversicherung , ev. Führerschein) mildern , aber seine Zahlungsverpflichtung im Zivilverfahren (Hier macht der Geschädigte seine Ansprüche geltend) in keinster Weise. Und bei Personenschaden ist man da schnell sein Haus los und darf bis ans Ende aller Tage weiter bezahlen.
Und wer da mit seiner Rechtschutzversicherung winkt: Im Strafprozess zahlt die schon mal grundsätzlich nicht, jedenfalls kenne ich keine Rechtschutzversicherung, die gegen den Staat klagt.
Im Zivilprozess wird sie auch nicht zahlen , da wird Vorsatz unterstellt ( wie auch grundsätzlich bei Trunkenheit hat der Fahrer/Halter schliesslich den Zustand selber hergestellt) , und bei Vorsatz zahlt ebenfalls keine Rechtschutzversicherung.
MfG Volker