Siehe auch FeV:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Zitat:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Interessanterweise war die Aussage, dass man ein 3,5t Fahrzeug auch mit 750kg Anhänger fahren darf, wenn man bereits B hat früher in allen Artikeln deutlicher gestanden.
Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass die Herren Polizisten das ganze mit dem "Karavanführerschein" B96 verwechselt haben. Damit darf man ja auch bis 4250 kg Gespann fahren.
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6a.html
Zitat:
§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Da geht es aber um Anhänger größer 750kg, also meist Wohnwägen, weshalb auch der Name Karavanführerschein kommt.
Ganz schön kompliziert das ganze.
Halt uns auf dem laufenden, was bei dir rauskommt.