Vorsicht Lutz, das von dir genannte gilt gem. §3 FZV nur für Land-oder Forstwirtschaftlichen Einsatz!
Zitat:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
...
Es gilt jetzt nur noch der Land-oder Forstwirtschaftliche Einsatz zu klären.
Dieser ist, so die Stellungnahme der für mich zuständigen Landesregierung auf Anfrage meines Advokaten nur gegeben wenn aus dem Einsatz Gewinne erwirtschaftet werden die versteuert werden. D.h. du musst eine offizielle Landwirtschaft angemeldet haben und Abgaben zahlen. Dann ist es LoF. Alles andere, Hobbynutzen ohne Steuerabfuhr ist kein LoF.
Zum Kennzeichen:
Siehe §10 FZV Nr. 8
Zitat:
Zitat:
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Solltest du dich auf §4 FzV Abs. 4 berufen, muss aber an dem Anhänger in lesbarer Schrift (an drei seiten - links, rechts und hinten) der FZ Halter mit Anschrift angeschlagen werden.
Zum Thema Führerschein:
Zitat aus §6 FeV:
Zitat:
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
[/quote]
Demnach ist, für nicht LoF Fahrer der Führerschein BE oder C1E (je nach Tonnage des Gespannes) ausschlaggebend.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin das es sich bei vorgenannten um keine rechtliche Beratung handelt und keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen besteht.
Und nein, ich bin weder Jurist noch sonst was aus dem rechtlichen Bereich, ich habe mich wie vorhin bereits geschrieben mit dem Thema nur etwas genauer auseinander gesetzt und aus Frust meinen Gummiwagen eingelagert und einen PKW-Anhänger gekauft (und natürlich mit einer zugelassenen Anhängevorrichtung am Schlepper) um Ruhe zu haben.
Grüße
Josef