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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Mai 2023, 09:03 
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Ich versuche jetzt erstmal die Punkte zu bearbeiten, die ich jetzt Genehmigungsfrei, also ohne Antrag für eine wie auch immer geartete Befreiung abzuarbeiten. Das mit dem Biologen und der entsprechenden Vorgehensweise drumherum ist ein weitere Punkt auf meiner Liste. Praktisch ist das auf keinen Fall so vernünftig durchzuführen. Wenn dann auch noch eine Halteverbotszone dazu kommt und der Termin dann auch noch mit der Verkehrsbehörde und der Behörde für Sondernutzung passen muss, dann gute Nacht Marie!

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BeitragVerfasst: Mittwoch 31. Mai 2023, 08:08 
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Ich habe der Behörde letzte Woche und gestern zwei Mails mit Fragen zu dieser Thematik geschrieben. Bisher nichts gehört oder gelesen. Wie wollen die dann an einem Tag ein Kurzgutachten bearbeiten und die Arbeit freigeben... Ich bleibe weiterhin gespannt. Bis dahin business as usual!

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BeitragVerfasst: Mittwoch 31. Mai 2023, 10:10 
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Na die Beamten werden doch wohl zwischen Herrentag und Pfingsten nichts bearbeiten, was hast Du erwartet? :mrgreen:

Interessant ist und bleibt die Thematik. Ich habe seinerzeit auch mal eine Ulme gefällt, was ich nach Gemeindesatzung im Nachhinein gar nicht gedurft hätte, nach Brandenburgischer Baumschutzverordnung (die ich mir angesehen und für bindend gehalten hatte) schon. Zum Glück kam da nichts.

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Gruß aus Randberlin Nordost, Rocco

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BeitragVerfasst: Mittwoch 31. Mai 2023, 10:29 
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In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Freitag 2. Juni 2023, 12:53 
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Hier mal eine fiktive Antwort von einem Sachbearbeiter der Behörde für Naturschutz:

Sehr geehrter Baumpfleger,

vielen Dank für Ihre Anfragen und Ihrer Mühe sich mit dem Thema auseinander zu setzen.

Zu Ihren Fragen wann welche Maßnahmen genehmigungsfrei ausgeführt werden dürfen, hier ein paar Hinweise von unserer Seite.

Nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 sind z.B.:

Das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen …
Fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung (Lichtraumprofilschnitt über öffentlichen Wegen) …
Die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen …
Das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkonen oder Wintergärten …
Maßnahmen der zuständigen Behörde in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung …
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden …

… ist / sind außerhalb der gesetzlich geregelten Schutzfrist genehmigungsfrei (§5 BaumschutzVO)

Sind jedoch Schnittmaßnahmen oder Fällungen innerhalb der Schutzfrist (1. März bis 30. September) vorgesehen, ist ein Antrag auf Befreiung der Schutzfrist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BNatSchG) zu stellen und ausreichend zu begründen.

Nur soweit die gesetzlichen Ausnahmen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 (BNatSchG) vorliegen, ist eine Befreiung nicht erforderlich. Hierzu zählen Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können wenn sie … c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr), … [Behördliche Maßnahme und Bauvorhaben mal weg gelassen].

Hier gerne auch nochmal auf der Seite Der Baumschutz im grünen Hamburg - hamburg.de unter Arbeitshinweis zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften nachschauen.

Der Artenschutz gilt das ganze Jahr und ist stets zu beachten und einzuhalten. Auch zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es notwendig, dass die Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren im Vorfeld von Schnittmaßnahmen oder Fällung dokumentiert und nachgewiesen wird (Kurzprotokoll im Vorwege – Fachgutachten im Nachgang). Der Nachweis kommt dann in unserer Dienststelle zu den Antragsunterlagen. In der Schutzzeit (besonders vor dem 24. Juni [Johanni] – der ersten Brutzeit) muss immer von einer artenschutzrechtlichen Relevanz ausgegangen werden. Daher setzen wir hier auch strenge Maßstäbe und legen aufschiebende Bedingungen mit kurzen Zeiträumen fest (1 bis 3 Tage), je nach Situation.
Eine Planung mit diesen Bedingungen ist durchaus möglich. Hat die Praxis mit anderen Firmen schon gezeigt. Über das Funktionspostfach sowie telefonisch sind wir in der Regel gut zu erreichen um die Freigabe solcher Maßnahme bei Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren zu erteilen. Terminfestlegungen können mit uns auch im Vorfeld abgesprochen werden. Sollten wild lebende Tiere oder Brutstätten festgestellt werden, müssen sie eh die Arbeiten einstellen und mit der Dienststelle und mit Ihrem Auftraggeber eine Alternative besprechen. Müssen Maßnahmen zur Abwendung von Schäden an Lebensstätten und erheblichen Störungen geschützter Arten eingestellt werden und führen diese zu Terminverschiebungen, ist hier in der ZTV-Baumpflege unter 3.1.2 Artenschutz noch der Hinweis zur Besonderen Leistung (4.2.3) gegeben. Nicht nur Sie, sondern auch Ihre Auftraggeber stehen hier in der Verantwortung.

Falls sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Naturschutz


Das deckt sich in soweit mit meiner Auffassung. Auch wenn ich die Fristen sehr knapp bemessen finde und die Praxis zeigen wird ob es wirklich klappt wie vorgesehen.

Bezug wird leider nicht auf §39 (5) 2. genommen. Wonach die Verbote nicht gelten für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen:
(5) Es ist verboten,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Und schonende Form- und Pflegeschnitte sind welche die in der ZTV Baumpflege 2017 als Kronenpflege etc. beschrieben sind.

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BeitragVerfasst: Freitag 16. Juni 2023, 20:14 
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Registriert: Mittwoch 24. Februar 2016, 18:29
Beiträge: 18
Wohnort: Schaumburg
Ist bei uns hier in der Niedersachsen auch in vielen Bereichen so.

Ich finde es etwas aufwendiger, allerdings wenn man ehrlich ist, Artenschutzrechtlich, kann ich sehr wohl einen brütenden Vogel erkennen, ob jetzt allerdings die lokale Population gefährdet ist, wenn der durch meinen Häcksler samt Nest maschiert und Gulasch ist, das kann ich mangels Daten nicht entscheiden, die Naturschutzbehörde hat nur eine Verwaltungsfunktion, das sind auch keine Experten, daher wollen die nicht verantwortlich gemacht werden, die haben tatsächlich keine Ahnung, dafür gibt es Leute mit Artenkenntnissen, die bei bestehenden Habitatverdacht diesen entweder ausräumen oder bestätigen, das geht hier nicht nur um Vögel, hier ist ein ganzes Artenspektrum betroffen.
Und dann geht es auch nicht um Fällverhinderung, sondern dann werden halt Kompensationsmassnahmen realisiert.

Keine Ahnung ob das sinnvoll ist oder nicht oder was man hier machen sollte, aber ich haue da vorher immer 2,5h mit rein an Aufwand und dann kommt das immer ganz gut hin.

Wenn das Schwert dann doch mal in eine Fledermauswochenstube eintaucht, dann lassen sich die Flecken immer schlecht aus dem Shirt auswaschen und nicht immer ist es schnell wegehäckselt ;).


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