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BeitragVerfasst: Samstag 20. Mai 2023, 15:41 
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Moin Gemeinde,

letzten Freitag hatten meine Mitarbeiter besuch auf der Baustelle von einem Sachbearbeiter der Naturschutzbehörde:

Der Auftrag war aus 3 in einer Gruppe stehenden Schwarzkiefern das Totholz zu entnehmen und wegen einem Druckzwiesel eine Kronensicherung zu verbauen. Da die Äste über Geh- und Radweg und eine Parkbucht reichten, habe ich eine Halteverbotzsone einrichten lassen und den Gehweg mit 2 Sicherheitsposten versehen.

Der Baum steht auf privatem Grund, Astwerk ragt über öffentlichen Grund.

Nach der neuen Hamburgsichen Baumschutzverordnung vom März 2023 (link: http://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2581.pdf) ist es nach §5 Absatz 3 zulässig abgestorbene Äste zu beseitigen.

§ 5
Freigestellte Maßnahmen
Die Verbote nach § 4 gelten nicht für
1. das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und
Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen,
2. fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten
nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes
in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605),
in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und
Hecken sowie von umgestürzten Bäumen,

4. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit
einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand von
bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen
oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkonen oder
Wintergärten,

Der Mitarbeiter der Behörde meinte nun aber nach Bundesnaturschutzgesetz §39 ( link: https://www.gesetze-im-internet.de/bnat ... /__39.html )müssten wir einen Antrag auf Befreiung der Schutzfrist 1. März bis Ende September stellen, um diese Arbeiten ausführen zu dürfen und das auch nur mit Einreichung eines Kurzgutachten eines Biologen. Es geht dabei um eventuell im Baum wildlebende Tiere.
Meine Mitearbeiter und ich schauen bei Auftragsbesprechnung mit dem Kunden und kurz vor der eigentlichen Ausführung immer in die Bäume, um sicher zustellen, dass keine Tiere behelligt werden.

Was ich aus dem §39 nicht herauslese: Es dürfen keine Tiere gestört werden. Das wollen wir auch nicht und ist soweit klar, deshalb schauen wir auch intensiv nach. Wenn wir aber keine Tiere stören, dann steht doch der Arbeit nichts mehr im Wege, oder?

Was soll ich da noch beantragen und warum muss ich einen Bilogen kommen lassen, der ein Kurzgutachten schreiben soll. Davon steht nichts in dem Gesetz!

Mir ist kein Baumpfleger in und um Hamburg bekannt, der für die Entnahme von Totholz einen Antrag gestellt hat, egal wann er diese Arbeiten ausgeführt hat. Bekannt ist, das Totholz und abgestorbene Bäume das ganze Jahr über genehmigungsfrei bearbeitet werden dürfen.

Seit 2008 hohle ich und meine Jungs Totholz aus den Bäumen! Auch bisher war das für alle Behördenmitarbeiter ok!


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BeitragVerfasst: Samstag 20. Mai 2023, 19:25 
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Wohnort: Wild South-West
Ich vermute, es gibt parallel zur Baumschutzsatzung auch noch für das Bundesland Hamburg ein Naturschutzgesetz.
Die Bundesgesetze schreiben ja die Ruhe ab März so nicht vor, soweit ich weiß.

Wir hatten den Zirkus hier auch mit dem berühmten Juchtenkäfer im Rosensteinpark von Stuttgart.
Nach Antrag bzw. auch teilweise wg. Gefahr im Verzug konnten dann doch Erhaltungsmaßnahmen zur Baumgesundheit durchgeführt werden.

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Albert Einstein: Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen.

Genug :dolmar: :stihl: 192T


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BeitragVerfasst: Samstag 20. Mai 2023, 19:55 
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Zitat:
Der Baum steht auf privatem Grund...,
Etwas genauer bitte - Garten oder was sonst?

§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen.

:)

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In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Samstag 20. Mai 2023, 23:38 
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Wohnort: Braunschweig/51 Jahre
Ich würde sagen: Du hast Recht, er hat Unrecht.

Das hilft dir aber so ja auch nicht weiter. :hihi:

Daher soll er dir das schriftlich geben.... und ganz wichtig: mit Rechtsbezug :Vertrau mir:

Dann könnte man es nachvollziehen. :Vertrau mir:


Hier ist das auch voll nervig: die kennen hier Ihre Verordnung selber auch nicht. Dann ist die Tante (Stadt) im Mutterschutz und die Vertretung erzählt dem Kunden irgend einen Scheiß und ich bin der Doofe. Die ist wohl aus einer der umliegenden Gemeinden und da hat jede eine andere Baumschutzsatzung, mal sind Birken ausgenommen, mal Fichten, mal alle Nadelbäume oder auch nur Pappeln...

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Gruß, Menzies

:Husky: T535i xp, T540i xp, 540i xp, 560 xpg , 572xpg , 592xp :stihl: 200T, 201TC-m :dolmar: 6100, 7310-H ; :solo: 681 , :makita: 7901, OleoMac947


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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 07:55 
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Moin,

ja es handelt sich um einen Garten, also der Baum steht an der Seite des Hauptgebäudes einer Altenresidenz. Ich meine auch das es diese Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen nicht betrifft.

Es gibt nur die Hamburgische Baumschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz § 39 und § 44 mit den jeweiligen Verbotstatbeständen.

Ich habe hier eine genehmigte Baumfällung einer Kastanie mit Ausnahme zur Schutzfrist März-Oktober, aber mit der Auflage, dass ein "Biologe" den Baum direkt vor Arbeitsbeginn oder einen Tag vorher auf Tiere kontrollieren muss, ein kurzgutachten Verfassen soll, welches dann an die Behörde geschickt werden muss und dann die Arbeit freigegeben werden kann....

So kann man doch nicht Arbeiten! Ich meine, wir kontrollieren von uns aus die Bäume natürlich auch auf wildlebende Tiere und co. Aber woher kommt diese Auflage, kann die Behörde das willkürlich festlegen?


Zuletzt geändert von cherokee am Montag 22. Mai 2023, 08:24, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 08:04 
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Um Deine letzten Fragen beantworten zu können, müsstest Du schon sagen, ob die Kastanie die Anforderungen des § 1 Abs. 1 BaumSchutzVO HH erfüllt, also die VO überhaupt anwendbar ist.

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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 08:23 
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Ja, die Anforderungen werden erfüllt, der Baum hat fast 2m Umfang auf 1,3m Höhe gemessen.

§67 Bundesnaturschutzgesetz (3):
Gerade auch (3) macht mir da Sorge: Wenn eine Befreiung beantragt wird, kann diese mit einer Nebenbestimmung versehen werden! Könnte das auch die Auflage sein, einen Biologen zur Prüfung der Verbotstatbestände aus §39 und 44§ heranziehen zu müssen und das Ergebnis zur Prüfung vor Beginn der Maßnahme zur Prüfung der Behörde vorlegen zu müssen?

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 67 Befreiungen​
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.


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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 17:27 
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Beiträge: 2286
Wohnort: 716..
Moin,

da gab es auch schon mal was in der Richtung:

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inha ... 03854.html

Uwe

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** Manche Menschen wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben. **
Heinz Erhardt (1909-1979)
Meine Bilder: http://motorsaegen-portal.de/viewtopic. ... lzmichel01


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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 23:27 
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Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Bei der Kieferngruppe geht es nicht um eine Befreiung von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, denn für Gartenbäume gilt die Frist nicht. Außerdem wollt Ihr die Kiefern nicht fällen, sondern nur Totholz herausschneiden.

Die Kastanie ist ein anderes Kaliber. Ja, die Verpflichtung, einen Biologen prüfen zu lassen, ist eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie wäre selbständig angreifbar, z.B. mit der Begründung nach § 36 Abs. 3 VwVfG, wenn die Monatsfrist für die Klage noch nicht abgelaufen ist. Die untere Naturschutzbehörde macht das vermutlich, um sich abzusichern, falls irgend ein Baumkuschler an zu jammern fängt, dass dort Karl der Käfer oder die Vielohrfledermaus oder sonstwas seinen Wohnsitz hatte. Lässt sich hinterher schwer das Gegenteil beweisen, und die Behörde bekommt den Ärger ab. Mit der Auflage wird der schwarze Peter dem Biologen zugeschoben, die Behörde ist aus dem Schneider, und der Eigentümer des Baums zahlt die Zeche. Gegen die Auflage könnte der Inhaltsadessat der Genehmigung klagen, aber bis das Verwaltungsgericht Hamburg darüber entscheidet, können leicht zwei Jahre vergehen. Hilft das irgend jemandem (außer dem Anwalt)?

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BeitragVerfasst: Montag 22. Mai 2023, 23:40 
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Willkommen in Deutschland, wo Totholz einen ganzen Staatsapparat beschäftigt!


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 06:55 
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@Eichsi und was ist mit:
Zitat:
.... wg. Gefahr im Verzug ... Erhaltungsmaßnahmen zur Baumgesundheit ...
Nach 2 Jahren dürfte das schon lange eingetreten sein!


Vielohrfledermaus hin oder her... :mrgreen:

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 08:12 
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Es geht um die Auflage, einen Biologen einzuschalten. Cherokee möchte die Auflage weghaben. Das geht möglicherweise, dauert aber Jahre. Bis dahin liegt das heute aktuelle Totholz längst auf der Straße. Immerhin wird sich neues bilden, wegen dem man weiter auf rechtliche Entscheidung drängen kann.

Ich fürchte, dass selbst eine gerichtliche Aufhebung der Auflage den Baumdiensten nicht wirklich nützen würde. Die Behörde will die Auflage, um selbst nicht verantwortlich gemacht zu werden, wenn nach einer Fällung festgestellt wird, dass ausgerechnet auf diesem Baum geschützte Fauna gelebt hat. Das wird auch dem Biologen klar sein; auf einen kurzen Blick in den Baum und ein schriftliches "Alles klar!" würde ich da eher nicht hoffen, die Untersuchung wird sicherlich deutlich länger dauern und die Nacht einschließen.

Wenn die Behörde im ersten Anlauf vor dem Verwaltungsgericht scheitert, wird sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Begründung einfallen lassen, um dieselbe Auflage wieder erlassen zu können. Ich halte übrigens die Auflage für ungeschickt, Wahl des falschen Werkzeugs. Ich hätte die Begutachtung und das positive Votum des Biologen als aufschiebende Bedingung der Fällgenehmigung formuliert - bevor das Gutachten nicht vorliegt, tritt die Fällgenehmigung nicht in Kraft. Diese Nebenbestimmung wäre nicht selbständig anfechtbar.

:)

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 08:49 
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Ich verstehe es bisher so, dass Totholz, abgestorbene Bäume und ein Gebäudefreischnitt ohne Antrag und Genehmigung erfolgen können.
Ganze Bäume fällen, die nur bedingt eine Gefahr darstellen und z.B. der Hamburgischen Baumschutzsatzung unterliegen bedarf es einen Antrag und eine Genehmigung und dann mit der Auflage einen Biologen heranzuziehen. Ich werde dem Kunden aus wirtschaftlicher Sicht empfehlen den Baum dann erst ab Oktober zu fällen. Wegen der Sicherheit muss er und sein Nachbar dann aufpassen und bei starkem Wind nicht am Baum lang gehen...

Die geforderte Ersatzpflanzung für einen großkroningen Baum (Kastanie) 3 neue großkronige Bäume 18-20cm Stammumpfang ist da noch ein anderes Thema. Es gibt da eine Wertetabelle nach der das ermittelt werden soll... und da gehen die Ansichten der Werte natürlich auch auseinander. Ich komme auf eine Punktezahl, die einen Baum fordert, die Behörde ermittelte 3 Bäume.... und wenn kein Platz auf dem Grundstück sein sollte, um das zu erfüllen, kann man für 1380€ pro Baum eine Ersatzzahlung leisten!

@Eichsi,

genau so ist es formuliert, wie Du es meinst:

hier mal der komplette Bescheid.

BESCHEID
Ausnahmegenehmigung:
Nach § 6 Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) i.V.m. § 39 Absatz 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in den geltenden Fassungen wird unbeschadet der
Rechte Dritter die Ausnahmegenehmigung erteilt,
ab sofort bis zum 29. Februar 2024
und vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025
die im Antrag genannte Kastanie mit einem
Stammumfang von ca. 302 cm zu fällen.
Die Fällung wird aufgrund starker Absterbeerscheinungen von Starkästen (Sprödastbruchgefahr)
genehmigt. Vermutlich verursacht durch den Befall von Pseudomonas.
(Kastaniensterben)
____________________________________________________________________________
H/WBZ/02977/2023
Seite 2 von 4
Es sind erhebliche Schäden im Bereich der Krone vorhanden und die Verkehrssicherheit kann nur durch die Entnahme des Baumes wieder hergestellt werden.
1. Befreiungen
Folgende naturschutzrechtliche Befreiung wird nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt
1.1. für das Durchführen der o. g. Maßnahme in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).
Begründung
Die zeitnahe Ausführung der Fällung wird wegen der stark eingeschränkten Bruchsicherheit notwendig und ist vertretbar.
2. Aufschiebende Bedingung
2.1. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn
2.1.1. die Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren im Vorfeld nachgewiesen wurde. Bei vorliegendem Baum ist durch gegebene Strukturen wie z.B. großen offenen Astungswunden, evt. Höhlungen, Rindenspalten und Vergabelungen von einer artenschutzrechtlichen Relevanz auszugehen.
2.1.2. Unmittelbar am Tag der Fällung oder max. 1 Tag vorher ist eine Prüfung durch einen unabhängigen Biologen durchzuführen. Der Nachweis der Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren ist durch ein tierökologisches Kurzgutachten/Protokoll zu erbringen. Insbesondere ist darzulegen, dass die Verbotstatbestände nach § 39 und § 44 BNatSchG nicht berührt werden.
2.1.3. Das tierökologische Kurzgutachten/Protokoll ist vorab am Tag der Fällung per E-Mail zur Prüfung und Freigabe direkt an die Abteilung Naturschutz unter Angabe des Geschäftszeichens zu senden (naturschutz-wbz@harburg.hamburg.de).
2.1.4. Die Freigabe zum Maßnahmenbeginn erfolgt nach Rücksprache mit der Abteilung Naturschutz.
2.1.5. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Nachweis der Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren in Form eines tierökologischen Fachgutachten zu erbringen. Insbesondere ist darzulegen, dass die Verbotstatbestände nach § 39 und § 44 BNatSchG nicht berührt wurden. Das tieröko-logische Fachgutachten ist direkt an die Abteilung Naturschutz unter Angabe des Geschäftszeichens zu senden (naturschutz-wbz@harburg.hamburg.de).
____________________________________________________________________________
H/WBZ/02977/2023
Seite 3 von 4
3. Auflagen
3.1. Schutz von Gehölzen
3.1.1. Umliegende Gehölze sind bei der o.g. Maßnahme entsprechend zu sichern und zu erhalten.
3.2. Ersatzpflanzung
3.2.1. Als Ersatz für das entfernte Gehölz sind 3 großkronige Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen. Pflanzqualität: Hochstamm, 3 -fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 18 - 20 cm (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V. m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.2. Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.3. Neu gepflanzte Bäume sind in ihrer natürlichen Wuchsform (vollständige Kronenentwicklung) zu erhalten (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.4. Ersatzpflanzungen sind entsprechend der anliegenden Gehölzliste vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
3.2.5. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der im Briefkopf genannten Dienststelle innerhalb einer Woche zwecks Überprüfung schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG). Nutzen Sie hierfür den anliegenden Vordruck "Mitteilung über die Fertigstellung der Ersatzpflanzungen".
Die Ersatzpflanzung ist bis zum 15.04.2024 durchzuführen (§ 6 Abs. 5 BaumschutzVO i.V.m. § 36 HmbVwVfG).
4. Hinweise
4.1. Diese Genehmigung ist bei Durchführung der Maßnahme stets auf dem Grundstück zur Verfügung zu halten und auf Verlangen den zuständigen Bediensteten vorzuzeigen. Sie ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Hamburgischen Bauordnung oder des Hamburgischen Wassergesetzes erforderlich sind.
4.2. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten und ihre Entwicklungsformen zu fangen, zu verletzen, zu töten, oder ihre Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Dies betrifft alle Vögel sowie auch andere Arten wie Eichhörnchen, Fledermäuse, Käfer. Bei Schnittmaßnahmen/Fällmaßnahmen innerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeit besteht ein besonderes Risiko, gegen diese Vorschrift zu verstoßen. Sollte dies der Fall sein, muss mit den Schnittmaßnahmen bis zum Ende der Brutzeit gewartet bzw. mit dem Fachamt eine Alternative abgestimmt werden. Für Ausnahmegenehmigungen in diesem Fall ist die Behörde für
____________________________________________________________________________
H/WBZ/02977/2023
Seite 4 von 4
Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abt. Naturschutz, zuständig. Die Nichtbeachtung des Artenschutzes ist ein Straftatbestand!
4.3. Können die Ersatzpflanzungen (§ 7 Hamburgische BaumschutzVO) wegen der Grunstücksverhältnisse nicht oder nicht in erforderlichen Umfang untergebracht werden, muss für jede nicht geleistete Ersatzpflanzung eines großkronigen Baumes eine Ersatzzahlung (§ 8 Hamburgische BaumschutzVO) von 1.380,00 € geleistet werden. Für das Geld werden Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des naturbezogenen Orts- und Landschaftsbildes wiederhergestellt oder verbessert.
Über die Summe ergeht dann ein gesonderter Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).


Zuletzt geändert von cherokee am Dienstag 23. Mai 2023, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 10:43 
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Jetzt ist's klar.
Bei dem Zirkus ist man ja eigentlich doof, wenn man da Bäume wachsen läßt.

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 11:17 
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Oder ein Grundstück erwirbt, auf dem sich Bäume befinden!

Außer Du bist Bauunternehmer oder Investor und willst Wohnraum schaffen, dann darf gefällt werden, was das Zeug hält!


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 11:18 
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Ja, das ist so. Wobei meiner Meinung nach Bäume erster Ordnung in dichter Bebauung sowieso nix zu suchen haben. Die gehören in Parks, den Wald oder die freie Landschaft.

Cherokee, Fällung ab Oktober ohne Gutachten geht nicht. Da hast Du den Bescheid nicht richtig verstanden.

Die Kastanie ist ein geschützter Baum nach §1 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO. Damit ist es nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO verboten, ihn zu fällen. Vom Fällverbot gibt es nach § 6 Ausnahmen, die genehmigt werden müssen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 vorliegen, und die im Ermessen der Behörde stehen, wenn nur die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 gegeben sind. Der Bescheid wendet ersichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 3 an. Er darf nach § 6 Abs. 5 mit Nebenbestimmungen versehen werden, hier die Nachpflanzung und die Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen und die Begutachtung als aufschiebende Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG). Alle Nebenbestimmungen gelten deshalb für jede Fällung innerhalb der beiden erlaubten Zeitfenster (auf der ersten Seite).

Wenn Du vom Gutachten und der Ersatzpflanzung wegkommen willst, geht das nur nach § 5 Nr. 3. Die Beseitigung von abgestorbenen Ästen und Bäumen ist vom generellen Verbot ausgenommen, eine Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht nur, wenn von einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Gebrauch gemacht wird. Dein Rat an den Eigentümer müsste also sein, so lange das Totholz rauszuschneiden, bis der Baum komplett abgestorben ist, und ihn erst dann umzulegen.

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 18:36 
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Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung @Eichsi.

Andere Bescheide, wo die Fällung erst für Oktober beantragt worden ist, haben nicht die Auflage einen Biologen kommen zu lassen, sondern nur die entsprechende Ersatzpflanzung. Daher ging ich davon aus, dass der Biologe nur notwendig ist, wenn der Baum vor Oktober gefällt werden sollte, also ausserhalb der Schutzfrist Feb-Okt.

Auch die Punkte 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 stifften bei mir Verwirrung!

Das Gutachten soll am Tag der Fällung bzw. max einen Tag vorher erstellt werden, dann am Tag der Fällung per Mail bei der Behörde auflaufen, bearbeitet und die Arbeit freigegeben werden und nach der Arbeit erneut ( Oder eine neues Gutachten) bei der Behörde eingereicht werden, um sicherzustellen das § 39 und §44 nicht betroffen sind?

Und das wo doch die üblichen Bearbeitungszeiten ca. 8 Wochen sind?

Und wenn ich mir dann vorstelle ich muss das dann auch noch mit der Verkehrsbehörde terminlich in Einklang bringen, weil eventuell eine Halteverbotszone eingerichtet werden muss, bzw. eine Sondernutzung, weil der Baum über oder an öffentlicher Raum grenzt. Prost Mahlzeit.... Oblix würde sagen: "Die spinnen, die von der Behörde!"


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 20:11 
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Im Bescheid sind zwei Zeiträume angegeben, der erste teilweise in der "Schonzeit" und der zweite komplett außerhalb. Die Nebenbestimmungen gelten für beide Zeiträume, also auch außerhalb der "Schonzeit". Wäre das anders gemeint, hätte der Geltungsbereich der Nebenbestimmungen entsprechend eingeschränkt werden müssen, z.B: Ziffer 2. gilt nur, wenn die Fällung vor dem 01.10.2023 durchgeführt wird.

Das steht da aber nicht.

Die Ziffern 2.1.3. bis 5. sollen einen Ablaufplan skizzieren. Geh mal getrost davon aus, dass das wegen Urlaub, Fortbildung, Krankheit, Konferenz oder sonstwas nicht klappt. Dann steht Ihr den Tag über herum und wartet auf die Freigabe, die nicht kommt...

:)

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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 07:49 
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Das denke ich mir auch. Oder sind die Punkte 2.1.3-5 als "oder" zu verstehen und nicht als "und". also einer der Bedingungen, je nach Möglichkeit.

Was für mich aber wichtiger ist, welche Arbeiten jetzt in der Schonzeit ohne Genehmigung und Bedingungen ausgeführt werden können!

Also Totholz, Gebäudefreischnitt, abgestorbene oder umgestürzte abgebrochene Bäume und Äste, wie bisher auch, können entnommen werden. Und da auch das Hamburgerische Wegegesetz §23 (5) angesprochen wird, ist auch die Herstellung des lichten Raumprofils über Gehwegen und Straße laut §5 Hamburgerische Baumschutzverordnung eine freigestellte Maßnahme.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 13:20 
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Wohnort: Dresden
Zitat:
Oder sind die Punkte 2.1.3-5 als "oder" zu verstehen und nicht als "und". also einer der Bedingungen, je nach Möglichkeit.
Ich als Nicht-Jurist, lese da kein "oder"..., wenn dann fehlt da noch Text, der die Punkte X.X.3 - 5 einzeln ersetzbar macht.

Die Frage die sich mir stellt: Wer kommt für die Kosten auf, wenn am Tag der Fällung oder dem Tag davor, der Biologe positive das Gutachten zur Fällung einreicht, aber das Amt nicht oder zu spät bearbeitet? Dann stehen da: 4 Mann + Maschinen + vielleicht noch ein Kran + vielleicht noch Straßenvollsperrung?

Hast du mal mit einem Bearbeiter der Behörde oder gar Abteilungsleiter da persönlich sprechen können, wie die sich das im praktischen Leben vorstellen?

Eines merkt man deutlich, keiner will um Gottes Willen verantwortlich für irgendwas gemacht werden können.

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