Da bin ich äußerst skeptisch.
Was soll eine 25 km/h-Zulassung sein? Entweder ist ein Fahrzeug zugelassen (§ 3 Abs. 1 FZV), dann hat es gestempeltes Nummernschild, Haftpflichtversicherung und Zulassungsbescheinung (vulgo: Kfz-Schein), und muss regelmäßig zur HU. Oder es ist zulassungsfrei nach § 3 Abs. 2 FZV (Anhänger nach Nr. 2), dann hat es das alles nicht. Für Deinen Spalter-Anhänger käme zur Begründung einer Zulassungsfreiheit ausschließlich § 3 Abs. 2 Nr. 2h FZV in Frage, also ein forstwirtschaftliches Arbeitsgerät. Das ist in § 2 Nr. 20 FZV definiert als (Überflüssiges zum besseren Verständnis weggelassen)
"Gerät zum Einsatz in der ... Forstwirtschaft,
- das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
- und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert
oder
- Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden
- und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet
- oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist,
- wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt"
Zur 1. Alternative der Zulassungsfreiheit: Ist der Spalter zum Einsatz in der FoWi bestimmt? Zweifelhaft, das ist eher ein Spaltertyp für Privatleute. Die FoWi benutzt deutlich größere Kaliber. Ändert oder erweitert der Spalter die Funktion des Quad? Das dürfte auch nichts werden, weil der Spalter normalerweise vom Quad abgekoppelt benutzt wird/werden kann, und seinen Betriebsdruck nicht vom Quad (z.B. über eine Zapfwelle) bekommt.
Bleibt die 2. Alternative: als Anhänger ist er ein Fahrzeug. Aber ist er auch dazu bestimmt, von einer Zugmaschine gezogen zu werden? Das "bestimmen" macht nicht der Benutzer, sondern der Hersteller, es kommt also auf seine Bauweise an. Wenn die so ist, dass er von jedem normalen Pkw mit Kugelkopfkupplung gezogen werden kann und er für normale Fahrgeschwindigkeiten bis 80 km/h taugt, dann fehlt diese Bestimmung, weil er von allen Kfz-Arten gezogen werden kann.
Ein lof Arbeitsgerät braucht gemäß § 10 Abs. 8 FZV kein Folgekennzeichen, weil Ziffer 2h dort nicht genannt wird. Was der Händler wohl gemeint haben wird, ist, dass das hintere Kennzeichen des Zugfahrzeugs grds. nicht verdeckt werden darf, § 10 Abs. 2 FZV. Passiert das durch einen Anhänger oder Ladungsträger (z.B. Fahrradgepäckträger) trotzdem, gilt § 10 Abs. 9 FZV: das Kfz-Kennzeichen muss irgendwo, wo es nach hinten sichtbar ist, wiederholt werden. Es darf auf einem Beleuchtungsträger montiert sein, muss aber nicht.
Fazit: ich würde mir von der Zulassungsstelle schriftlich (!) bestätigen lassen, dass der Spalter hinterm Quad zulassungsfrei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2h FZV ist, oder den Anhänger gleich versichern und anmelden. Kostet auch nicht die Welt und spart im Zweifel ein Strafverfahren.