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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Freitag 25. Dezember 2020, 14:14 
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Der LOF Zweck ist aber leider nur gegeben/anerkannt wenn die Anforderungen für das grüne Nummernschild (LoF} erfüllt sind. Das ist mit der aktuellen Rechtslage ein ganz blöder Teufelskreis. Da haben die Gestzesschreiber nicht richtig nachgedacht indem Sie LoF an die Steuerbefreiung gekoppelt haben. Ich erfülle für meine Zwecke LoF nicht weil ich keinGewerbe hab(weiches ich auch nicht anmelden werde) kann aber deshalb kein Wiederholungskennzeichen nutzen.,weder grün noch schwarz. Das ist in etwa die Rechtslage von vor ca 1Jahr.

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" Francis Picabia"


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Freitag 25. Dezember 2020, 14:39 
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Die KfZ-Steuerbefreiungen sind in § 3 KraftStG aufgeführt. Du musst nicht selbst einen lof-Betrieb haben, es genügt schon, wenn Du Lohnarbeiten für einen lof-Betrieb ausführst, § 3 Nr. 7b. Problem dabei: Du darfst nichts anderes mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen machen.


Die Anhänger, die kein Kennzeichen brauchen, sind diejenigen, die nicht in § 4 Abs. 2 FZV aufgeführt sind. Das sind allerdings nur sehr wenige.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Freitag 25. Dezember 2020, 16:07 
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Beiträge: 2764
Wohnort: 16909
@Eichsi das mit dem Lohnbetrieb hab ich jetzt nicht extra aufgeführt gehabt (nicht dran gedacht) , kommt aber im Emdeffekt aber auch dabei raus das es ein Gewerbe ist und du damit die Kriterien für LoF (Folgekennzeichen) erfüllst und somit auch nebenher die für das grüne Kennzeichen. Das ist komplett daneben geregelt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 29. Dezember 2020, 01:45 
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Registriert: Mittwoch 31. August 2016, 13:18
Beiträge: 2106
Wohnort: an de Waterkant
Vorsicht, wenn es ein reines landwirtschaftliches Lohnunternehmen ist, dann fällt das unter Gewerbebetrieb und alle Fahrzeuge über 6 km/h müssen zugelassen werden.

War bis vor kurzem auch immer ein Wirrwar, wenn Material an Biogasanlagen geliefert wurde, die ja reine Gewerbebetriebe sind. Grün oder Schwarz konnte tatsächlich davon abhängig sein, wie das auf dem Lieferschein ausgestellt war (Lieferung frei Anlage oder Anlieferung als eigenständige Leistung).

Steuerfreiheit ist nicht an Zulassungsfreiheit gekoppelt. So haben z.B. viele Baumaschinen oder Spezialfahrzeuge grüne Kennzeichen.

> grünes Kennzeichen
Theoretisch muß man nur dem Zoll eine LoF-Nutzung irgendwie glaubhaft machen können. Ein LoF-Betrieb ist da natürlich die einfachste Möglichkeit.


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