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BeitragVerfasst: Montag 20. April 2020, 23:18 
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habe jetzt schon bei einigen Traktoren gesehen, dass die je nach Einsatz unterschiedliche Reifengrößen und damit einhergehend ein unterschiedliches zulässiges Gesamtgewicht haben können. Die möglichen Kombinationen sind dann in der Regel in den Papieren eingetragen.
Schlaumeierfrage: Für welches Gewicht muss ich Steuern zahlen?

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BeitragVerfasst: Montag 20. April 2020, 23:28 
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bei mir steht in den Papieren nur Zwillingsbereifung erlaubt und die Achslasten, zahlen musst nach ZGG, egal welche Reifen grad drauf sind.
Ablasten ist ne Dauerhafte Eintragung, die gut überlegt sein möchte

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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 10:55 
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In den Papieren steht bei Ziffer F.1 das zulässige Gesamtgewicht.
Die Tragfähigkeit der Reifen ist dafür uninteressant bzw. dürfen die nicht unterschreiten. Mehr geht immer, ist dann eine Sicherheitsreserve ohne Bedeutung für die Kfz.-Steuer.
Beim LKW/Lieferwagen mit Besteuerung nach zGG. ist das genau so. Eine Reifenwahl mit höherem Traglastindex spielt keine Rolle.

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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 16:40 
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Ich habe schon Papiere von Traktoren gesehen, da stand dann im Bereich für die Freitext-Eingaben etwa: "auch genehmigt: Bereifung XY, bei Bereifung XY zGG so und so viel."

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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 17:15 
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Hallo,

ich denke schon, dass das zul.ges.Gew. bei Schleppern auch mal niedriger sein kann. Wenn das explizit so im Schein steht, wieso nicht. Z.B. mit normaler Bereifung ein höheres, mit ultra schmaler Pflegebereifung ein kleineres Gewicht. Wäre doch doof, wenn der Traktor 3x im Jahr umgeschrieben werden muss. Steuer ist ja bei LoF eh egal. Sonst zählt das, was bei F.1 steht.

Gruß, Christian

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Zuletzt geändert von Hugo Habicht am Dienstag 21. April 2020, 17:19, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 17:18 
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Registriert: Sonntag 25. September 2005, 10:19
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Ich kenne ähnliche Angaben in den BDA.
Meist bedeutet kleineres zGG kleinere Reifen.
Auch möglich das die Achslast abhängig von der Reifengrösse unterschiedlich ist.

In den alten KFZ-Scheinen hab ich bisher nur eine Reifengrösse gefunden - in den alten KFZ-Briefen könnten, abhängig vom Ausstellungsjahr, eventuell mehrere für das Schleppermodell freigegebene Grössen eingetragen sein? :KK:

Was möchtest du mit dem Traktor fahren? Kommst du mit dem kleineren zGG klar? Dann kannst du ja ablasten. Wenn du ablastest, aber vorher überlegen ob du nicht doch das grössere zGG brauchst?

Beispiele: Hast du einen Frontlader oder grösseres Frontgewicht dran, dann würde ich i.d.R. die grösseren Reifen vorn empfehlen. Nicht das du den Traktor ablastest und nicht mehr legal auf die Strasse darfst :krank:
Dann gab es in D mal Traktoren mit denen konnte man legal mit keinen angemessenen Pflug in der Hydraulik auf der Strasse mitführen. :groehl: Pflug ist hier im Forum wahrscheinlich nicht relevant, aber ein grösserer Holzspalter oder eine Kippmulde sollten da auch vorher durch kalkuliert werden.

MfG
Hainbuche

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Wenn's nix wird, wird's feuerholz


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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 20:52 
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Nein, das ist eigentlich eher eine akademische Frage. Weil in D ist ja alles geregelt und die KFZ bei schwarzem Kennzeichen geht nunmal nach zGG.
Und was passiert, wenn da jetzt zwei verschiedene zGG eingetragen sind????
Implodiert dann das Finanzamt, kommt es da zur Kernschmelze???

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BeitragVerfasst: Dienstag 21. April 2020, 21:06 
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Nix Kernschmelze, du zahlst den Satz für das höchste zGG!

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Gruß Tino :wink:


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